Das Thema Abordnungen sorgt dafür, dass uns viele Fragen zum Verfahren erreichen. Die folgende Sammlung versucht, auf die wichtigsten Punkte einzugehen.

Eine Übersichtsdarstellung zum Thema „Abordnung“ ist hier zu finden.

  1. Welche Rechtsgrundlagen greifen bei der Abordnung?

Für verbeamtete Kolleg*innen sind die Bestimmungen im § 27 des Niedersächsischen Beamtengesetzes zu finden. Für Tarifbeschäftigte gilt der § 4 des Tarifvertrags der Länder. Grundsätzlich sichern diese Paragraphen dem Dienstherrn das Recht zu, beschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte aus dienstlichen Gründen abordnen zu können.

In dem Erlass “Dienstrechtliche Befugnisse…” (SVBL 3/2018, S. 113 – Neufassung: Nds. MBl. Nr. 6/2021 S. 370 ist geregelt, welche dienstrechtlichen Befugnisse auf die jeweiligen Schulformen übertragen werden. Danach (Punkt 1.5.7) obliegen die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen dem RLSB bei sämtlichen Grundschulen und bei RS, OBS, HS und FöS mit weniger als 500 Lehrer/innensollstunden. Gymnasien und Gesamtschulen erhalten die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen bis zu einem halben Jahr, Berufsschulen für sämtliche Abordnungen.

2. Wer kann abgeordnet werden?

Zunächst einmal gelten die beamten- und tarifvertragsrechtlichen Bedingungen für alle Lehrkräfte, also auch für Schulleitungsmitglieder. Allerdings gibt es bei drei Personengruppen Einschränkungen:
a) Mitglieder des Personalrates können nur mit ihrem Einverständnis abgeordnet werden (§ 41 NPersVG).
b) Schwerbehinderte Personen können ebenfalls nur mit Einverständnis abgeordnet werden (Punkt 6 der Schwerbehindertenrichtlinie für das Land Niedersachsen)
c) Gleichstellungsbeauftragte sollten grundsätzlich nicht abgeordnet werden, da sie nach §22 NGG Abs. 6 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert werden dürfen.

3. Wie läuft das Abordnungsverfahren ab?

Eine Lehrkraft wird durch ihre Schulleitung davon in Kenntnis gesetzt, dass sie an eine andere Dienststelle abgeordnet werden soll. Dabei werden ihr die Gründe erläutert. Sie kann nun ablehnen oder zustimmen.
Bei Abordnungen, die länger als ein Schulhalbjahr dauern, ist der Schulbezirkspersonalrat in der Mitbestimmung. In diesem Fall liegen die dienstrechtlichen Befugnisse beim Regionalen Landesamt und nicht bei der Schulleitung!

Die Gleichstellungsbeauftragte ist grundsätzlich bei Abordnungen über 3 Monaten zu beteiligen (§20 NGG).

4. Was passiert, wenn eine Lehrkraft ihrer Abordnung nicht zustimmt?

Grundsätzlich ist eine Abordnung rechtlich auch gegen den Willen der Lehrkraft möglich. Aber: Sollte die Abordnung zunächst für ein Jahr geplant sein, so ist der Schulbezirkspersonalrat in der Mitbestimmung. Dieser wird die Gründe für die Nichtzustimmung prüfen und ggf. ebenfalls die Zustimmung zur Abordnung verweigern. In diesem Fall geht die Entscheidung bei Vorliegen von triftigen Gründen in die Einigungsstelle nach Hannover.
Das Landesamt greift leider gern zu der Möglichkeit, die Abordnung gegen den Willen der Lehrkraft für ein halbes Jahr auszusprechen. In diesem Fall bleibt einer Lehrkraft nur noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, die allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. Der Schul- als auch der Schulbezirkspersonalrat können hier rechtlich nicht eingreifen.

5. Ich bin tarifbeschäftigt und soll abgeordnet werden. Gibt es etwas zu beachten?

Ja. In diesem Fall sollte eine überhälftige Abordnung an eine Schule vermieden werden, wenn an der Zielschule die Tätigkeit üblicherweise anders eingruppiert wird. Es kann für die Dauer der Abordnung ansonsten eine Heruntergruppierung erfolgen. Beispiel: Ein(e) Tarifbeschäftigte(r) ist mit E 13 an einem Gymnasium beschäftigt und soll mit voller Stundenzahl an eine Grundschule abgeordnet werden. An der Zielschule wird die Tätigkeit mit E 11 vergütet.

6. Ändert sich durch die Abordnung meine Regelstundenzahl?

Grundsätzlich gilt bei einem Einsatz an mehreren Schulformen Folgendes: Es wird die Regelstundenzahl zu Grunde gelegt, an der die Lehrkraft mit der Mehrzahl ihrer Stunden unterrichtet. Beispiel: Gymnasialkollegin Müller soll mit 14 Stunden an die Grundschule abgeordnet werden. In diesem Fall wäre sie tatsächlich gezwungen, 28 Stunden insgesamt zu unterrichten. Nach unseren Informationen sollen derartige Fälle vermieden werden! Daher: Kolleg*innen, die an einer Schulform mit geringer Unterrichtsverpflichtung arbeiten, sollten darauf achten, dass sie mit unterhälftiger Stundenzahl an eine Schule einer anderen Schulform abgeordnet werden §3 Abs 4 ArbZVO-Lehr.
Besonders Teilzeitlehrkräfte sollten aufpassen. Ändert sich bei diesen die Regelstundenzahl, wirkt sich dieses bei konstantem Stundenkontingent auf die Besoldung aus. Beispiel: Eine Gymnasialkollegin mit 18 Stunden wird mit 11 Stunden an eine Grundschule abgeordnet. Ihr Gehalt hat sich bislang nach folgender Formel berechnet: 18/23,5 * Grundgehalt. Durch die überhälftige Abordnung werden jetzt aber 28 Regelstunden für die Grundschule als Basiswert genommen. Die Formel für die Bezahlung lautet also: 18/28 * Grundgehalt. Im Ergebnis erhält die Kollegin also weniger Geld.

7. Ich war bereits im letzten Schulhalbjahr abgeordnet und soll nun wiederum abgeordnet werden. Ist etwas zu beachten?

Ja. In diesem Fall handelt es sich in jedem Fall um eine Abordnung, die länger als ein halbes Jahr dauert. Dies gilt auch, wenn die erste Abordnung an einer anderen Schule als die zweite erfolgte. In diesem Fall ist der Schulbezirkspersonalrat in der Mitbestimmung!

8. Was sind triftige Gründe, die eine Abordnung verhindern könnten?

Eine Abordnung kann in einigen  Fällen eine unzumutbare Härte bedeuten. Der gesundheitliche Zustand einer Lehrkraft mag zum Beispiel ein Grund dafür sein, dass ein Einsatz an einer zweiten Schule nicht zugemutet werden kann. Eventuell liegt auch eine besondere familiäre Situation vor. Grundsätzlich gilt aber: Bevor man solche Gründe geltend macht, sollte das Gespräch mit Mitgliedern des Schulbezirkspersonalrats gesucht werden. Wenn z. B. gesundheitliche Gründe im Vorfeld nicht bekannt waren, kann ihr Vorbringen eine amtsärztliche Untersuchung nach sich ziehen.

9. Ich bin in Teilzeit beschäftigt und soll abgeordnet werden. Gibt es etwas zu beachten?

Sofern die Abordnung mit weniger als der Hälfte des Stundendeputats erfolgt, ist dies unproblematisch, da sich dann die Regelstundenzahl nicht ändert. Ändert sich jedoch die Regelstundenzahl, wirkt sich dieses bei konstantem Stundenkontingent auf die Besoldung aus. Beispiel: Eine Gymnasialkollegin mit 18 Stunden Teilzeit wird mit 11 Stunden an eine Grundschule abgeordnet. Ihr Gehalt hat sich bislang nach folgender Formel berechnet: 18/23,5 * Grundgehalt. Durch die überhälftige Abordnung werden jetzt aber 28 Regelstunden für die Grundschule als Basiswert genommen. Die Formel für die Bezahlung lautet also: 18/28 * Grundgehalt. Im Ergebnis erhält die Kollegin also weniger Geld.

10. Kann ich als Personalrat/ Personalrätin gegen meinen Willen abgeordnet werden?

Nein. Hier greifen die Schutzvorschriften des Personalvertretungsgesetzes in § 41. Eine Abordnung ist nur mit Einverständnis möglich.

11. Kann ich als schwerbehinderte Person gegen meinen Willen abgeordnet werden?

Nicht so einfach. Hier greift der Punkt 6 der Schwerbehindertenrichtlinie. Dort steht: „Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen daher nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. In diesem Fall sollten ihnen mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.“

12. Ich wurde abgeordnet. Wann fängt mein Dienst an der weiteren Dienststelle an?

Grundsätzlich gilt: Erst wenn die Verfügung für die Abordnung schriftlich vorliegt, ist die Abordnung wirksam. Erst dann greift auch der Versicherungsschutz.

13. Ich werde abgeordnet. Kann ich Reisekosten geltend machen?

Ja, das geht. Bezahlt wird der Mehraufwand, der an Fahrtstrecke durch die Abordnung entsteht. Dieser Mehraufwand kann über das Reisekostenformular geltend gemacht werden. Bei voller Abordnung kann in bestimmten Fällen Trennungsgeld (sic!) statt Reisekosten geltend gemacht werden. Für diesen Vorgang ist das Landesamt in Lüneburg für alle Regionalabteilungen zuständig. Hier gibt es weitere Informationen.

14. Welche Aufgabe habe ich als Schulpersonalrat?

Personalräte (Schulpersonalrat, Schulbezirkspersonalrat) verfolgen die Absicht, die Interessen der abgeordneten Lehrkräfte zu vertreten und sie vor zusätzlichen Nachteilen zu bewahren.
So sollten die Personalauswahl und die Festlegung der Teilabordnung nicht willkürlich sein. Schulen sollten Kriterien bzw. allgemeine Regeln erstellen, wie grundsätzlich bei Abordnungen zu verfahren ist. Somit kann die Belastung über die Jahre hinweg auf alle Schultern gleichmäßig verteilt werden, niemand fühlt sich zu sehr benachteiligt, der Schulfriede bleibt gewahrt. Der PR kann zusätzlich auf auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung hinwirken.

Die Kolleg*innen müssen vor der Personalmaßnahme angehört und sollten rechtzeitig über Auswirkungen bei der vorgesehenen Abordnung informiert werden.
 Als Grundsatz sollte gelten, dass eine „unterhälftige Abordnung“ erfolgt, denn:
– Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Schulform, in der überwiegend unterrichtet wird.
– Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften ist die Eingruppierung vom    überwiegenden Einsatzort abhängig.
– Teilzeitkräfte können von Gehaltseinbußen betroffen sein.

Gründe, die gegen eine Abordnung sprechen, sind in der Regel ausschließlich persönlicher Natur:  Schwerbehinderung, Wiedereingliederungsphase, berücksichtugungsfähige private Gründe, z.B. entgegenstehende Erkrankungen, besondere Aufgabenwahrnehmung in der Schule, Rückkehr aus dem Mutterschutz, Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, z.B. durch eine erheblich längere Fahrzeit, Mitglied im Schulpersonalrat, Schwerbehindertenvertretung.

Wichtig: Der SPR beteiligt sich nicht an der Auswahlentscheidung darüber, welche Person abgeordnet werden soll. Das ist alleinige Aufgabe der Schulleitung.

15. Was ist der „Querling“?

Für die Personalmaßnahme der Abordnung gibt es spezielle Formblätter (sog. Querlinge), auf dem die geplanten Maßnahmen und u. a. das Volumen der jeweiligen Lehrkräfte festgehalten wird.

Wichtig! Aus dem Querling geht auch hervor, ob es sich um eine “Verlängerung einer bestehenden Abordnung” handelt. Wird dieselbe Lehrkraft zunächst für ein halbes Jahr und anschließend für ein weiteres halbes Jahr abgeordnet, so liegt sofort ein Mitbestimmungstatbestand vor. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Zielschule und/ oder die die Stundenzahl verändert.

Der SPR erhält von der SL zwei Exemplare des Querlings. Nur wenn beide vollständig ausgefüllt ist, zeichnet der SPR Eingang und gibt ein Exemplar zurück an die SL.

Wichtig! Auf dem Querling muss ebenfalls verzeichnet sein, ob die betroffene Lehrkraft mit der ABO einverstanden ist oder nicht (Aufgabe der SL). In jedem Fall nimmt der SPR Kontakt auf, um zu klären, ob (nicht vielleicht doch) triftige Gründe (s. oben) gegen eine ABO sprechen. Ist dies der Fall, stimmt der SPR gegen die ABO und hängt eine schriftliche Begründung an. (Es ist durchaus möglich, dass der SPR in solchen Fällen auch für eine ABO votiert.) Nach Eingangszeichnung hat der SPR für die Bearbeitung des Vorgangs zwei Wochen Zeit. Der vom Personalrat unterschriebene Querling (im Fall der Nichtzustimmung mit Begründung) wird dem SBPR zugesandt. Selbstverständlich kann die abzuordnende Lehrkraft auch ohne schriftliche Begründung gegen eine ABO votieren. Das wird dann aber auf die aktuelle und auch für folgende ABOs keine Auswirkungen haben.