Informationen, Fragen und Antworten zum Tarifergebnis 2023

Der Abschluss im Überblick

  • 1.800 Euro einmalige Inflationsausgleichszahlung, eine steuer- und abgabenfrei
    Auszahlung soll schnellstmöglich erfolgen. 
  • Januar bis Oktober 2024: weitere 120 Euro monatliche Inflationsausgleichszahlungen, steuer- und abgabenfrei
  • ab 1. November 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro
  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.
  • Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.  
  • Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 25 Monate: 01.10.2023 – 31.10.2025
  • Sozial- und Erziehungsdienst: Angleichung der Stufenlaufzeiten der S-Tabelle an die allgemeine Entgelttabelle. 
  • Einstieg in einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte. Das ist zwar noch kein Tarifvertrag, aber zum ersten Mal werden damit die Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern mit den Gewerkschaften verhandelt. Das ist ein wichtiger Schritt!

Für wen gilt der Tarifabschluss?

Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder gilt für etwa 1,25 Millionen Tarifbeschäftigte in 15 Bundesländern. Auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder und die Beschäftigten an Hochschulen bekommen die Sonderzahlungen und Gehaltserhöhungen.

Die Arbeitgeber haben angekündigt, den Abschluss auch auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen zu übertragen. 
Das hatte die GEW in den Tarifverhandlungen gefordert, aber die Länderparlamente müssen das erst noch beschließen.

Ab wann gibt es mehr Geld?

Alle Beschäftigten erhalten eine einmalige Inflationsausgleichszahlung.
Die angekündigte erste Auszahlung in Höhe von 1800 Euro kann jedoch erst nach der Widerspruchsfrist, die am 19.01.2024 endet, erfolgen.
Die NLBV in Aurich plant eine Auszahlung spätestens ab März´24. Die technischen Vorbereitungen dafür laufen bereits.
Von Januar bis Oktober 2024 gibt es 120 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei.
Am 1. November 2024 gibt es eine Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro.
Am 1. Februar 2025 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.

Die Ausgleichszahlungen wirken sich nicht auf die Tabellenwerte aus.

Wer bekommt Inflationsausgleichszahlungen?

Es müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beschäftigte die Ausgleichszahlung erhalten.

Die einmalige Zahlung in Höhe von 1.800 Euro erhalten Beschäftigte unter folgenden Bedingungen:

  • Erstens muss ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden haben.
  • Zweitens müssen die Beschäftigten an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 einen Anspruch auf Entgelt haben.

Die weiteren monatlichen Ausgleichszahlungen, die von Januar bis Oktober 2024 ausgezahlt werden sollen, erhalten die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei mit dem Entgelt des jeweiligen Monats.
Anspruch haben Beschäftigte, bei denen am ersten Tag des entsprechenden Monats ein Arbeitsverhältnis besteht und die, an diesem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt haben.

Beschäftigte im Mutterschutz und Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auf die, die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung und die darauffolgenden monatlichen Sonderzahlungen.

Wie hoch ist die Inflationsausgleichszahlung, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige und monatlichen Ausgleichszahlungen.
Jedoch anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.
Stichtag für die einmalige Auszahlung ist der Beschäftigungsumfang am 9. Dezember 2023.
Für die monatliche Zahlungen ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats entscheidend.
Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.

Bekomme ich die einmalige Inflationsausgleichszahlung, wenn ich in Elternzeit bin?

Dafür müssen zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
1. Am 9. Dezember 2023 muss ein Arbeitsverhältnis bestehen.
2. Es muss mindestens an einem Tag zwischen dem 01. August 2023 und dem 08. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben.
Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums zwischen dem 01. August 2023 und dem 
08. Dezember 2023 in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch.
Unsere Arbeitgeber waren nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.

Gilt der Tarifvertrag auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst?

Das Ergebnis gilt für alle Beschäftigten, für die der Länder-Tarifvertrag der Länder (TV-L) gilt – auch für die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder.
Auch sie profitieren von den ausgehandelten Gehaltserhöhungen von 200 Euro (Sockelbetrag) ab dem 1. November 2024 plus 5,5 Prozent ab dem 1. Februar 2025.
Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.  

Auch für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es schnellstmöglich die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro und die monatliche Inflationsprämien von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024.

Was erhalten die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sonst noch?

Die Gewerkschaften erreichten in den Tarifverhandlungen eine Verkürzung der Stufenlaufzeiten zum 1. Oktober 2024.
Die bisher abweichenden Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst werden aufgehoben.
Das heißt für Beschäftigte mit bislang verlängerten Stufenlaufzeiten, die am 1. Oktober 2024 in
Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der
Stufe 3 zugeordnet.

Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.

Für Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 bereits in den Stufen 4 bis 6 sind, ändert sich nichts.

Außerdem werden ab dem 1. Oktober 2024 für Beschäftigte der S4 Fallgruppe 3 und S8b Fallgruppe 3 die Stufen 5 und 6 geöffnet.
Es erfolgt zum 1. Oktober 2024 eine Zuordnung in Stufe 5, wenn man bereits 4 Jahre in Stufe 4 absolviert hat.

Für Beschäftigte der S8b Fallgruppen 1 und 2 gilt, dass eine Zuordnung in Stufe 5 erfolgt, wenn man bereits 4 Jahre in Stufe 4 zum 1. Oktober 2024 absolviert hat.
Eine Zuordnung in Stufe 6 erfolgt, wenn man am 1. Oktober 2024 bereits fiktiv die Stufe 5 durchlaufen hat, d.h. bereits 9 Jahre lang in der bisherigen Endstufe 4 war.

Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden also mit den anderen Länder-Beschäftigten gleichgestellt!
Zukünftig haben alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die gleichen Stufenlaufzeiten – und das mit dem Oktober 2024 sogar zeitgleich!

Wird es besondere Entgeltregelungen für die Beschäftigten in Gesundheitsberufen, die in Niedersächsischen Schulen tätig sind, geben?

Die therapeutischen Fachkräfte an den Schulen profitieren von den Entgelterhöhungen und Einmalzahlungen in gleicher Weise wie alle Tarifbeschäftigten. Leider ist es nicht gelungen, eine Überleitung der therapeutischen Fachkräfte in den Sozial- und Erziehungsdienst durchzusetzen.
Die GEW Niedersachsen ist im engen Austausch mit dem niedersächsischen Finanzminister, um hier eine Lösung zu finden.
Gespräche hierzu werden zu Beginn des kommenden Jahres 2024 stattfinden.   

Was ist mit der Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte Lehrkräfte?

Es gibt eine Zusage der TdL, im Jahr 2024 über die Weiterentwicklung der Entgeltordnung zu verhandeln.

Was ist mit einem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte?

Im Einigungspapier wurde vereinbart, das Mindeststundenentgelt ab dem Sommersemester 2024 auf 13,25 Euro und ab dem Sommersemester 2025 auf 13,98 Euro als Mindestentgelt zu erhöhen.
Die Regellaufzeit für einen Arbeitsvertrag beträgt ein Jahr, für begründete Ausnahmefälle können kürzere und längere Zeiträume vereinbart werden.

Außerdem haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, in der nächsten Tarifrunde diese Arbeitsbedingungen erneut zu verhandeln.
Die GEW wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass aus dem Einstieg ein echter Tarifvertrag wird.

Wird es die Möglichkeit eines Fahrrad-Leasing geben?

Neben den bereits bestehenden Regelungen für die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg wurde auch eine Vereinbarung zum Fahrrad-Leasing mit den übrigen Ländern abgeschlossen.
Beschäftigte können bereits ab Januar 2024 Fahrrad-Leasing in Anspruch nehmen.Bedingung ist,
dass das Land Niedersachsen dieses für alle Landesbeschäftigten anbietet.

Was bedeutet der Tarifabschluss für die Beamtinnen und Beamten?

Die Arbeitgeber sicherten am Ende der Tarifverhandlungen zu, das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und die Versorgungsempfänger*innen zu übertragen.
Zuvor hatten sie dies in den Verhandlungen lange Zeit in Frage gestellt.

Für die Übertragung des Tarifabschlusses müssen die Besoldungsgesetze in jedem der 15 beteiligten Bundesländer angepasst werden, worüber die jeweiligen Landesparlamente entscheiden.
Die GEW wird sich dafür einsetzen, dass dies in allen Bundesländern zügig und ohne Abstriche passiert. 

Wie geht es jetzt weiter?

Die Tarifvertragsparteien einigten sich in der Abschlussverhandlung auf eine Erklärungsfrist bis zum 19. Januar 2024. Erklärungsfrist bedeutet, die Tarifvertragsparteien können Widerspruch für den ausgehandelten Tarifvertrag einlegen.
Nach Ablauf dieser Erklärungsfrist beginnen die Redaktionsverhandlungen. Darin stimmen Gewerkschaften und Arbeitgeber den genauen Wortlaut der Änderungstarifverträge ab.

Wann startet die nächste Länder-Tarifrunde?

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben sich für eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2025 geeinigt.
 Bis zu diesem Datum können die Entgelttabellen nicht gekündigt werden und es herrscht Friedenspflicht. Das heißt es darf nicht für weitere Lohnerhöhungen gestreikt werden.
Ab dem 1. November 2025 steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder an.

Wer kann mir weitere Fragen beantworten?

Das Team Referat Tarifpolitik aus dem GEW Bezirk Weser-Ems beantwortet auch weiterhin Fragen zu den aktuellen Tarifergebnissen Bitte meldet euch gerne – nur nicht zwischen Weihnachten und Neujahr ☺

Hier geht es zum Download der Fragen und Antworten

Roland.Schoernig@gewweserems.de                                  Hendrik.Brechters@gewweserems.de 

                    04955 – 9867857                                                      04934 – 4958876 

                                                           Rita.Vogt@gewweserems.de 

                                                                    04402 – 869921

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