Die Kolleg*innen der Uschi-Glas-Oberschule haben die Klassenfahrt nach Berlin mit der 8f perfekt organisiert. Nach dem Besuch des Reichstages, dem Mauer-, Bode- und Pergamonmuseum, der Neuen Nationalgalerie und der Teilnahme am alternativen Stadtrundgang steht nun der „Freizeitblock“ auf dem Programm. Die Schüler und Schülerinnen verstreuen sich in Kleingruppen über die Stadt und versprechen hoch und heilig Punkt 18.00 Uhr zum vereinbarten Sammelplatz in der Nähe des Brandenburger Tors zu kommen. Als die Lehrkräfte um Viertel vor sechs am Treffpunkt erscheinen, stellen sie fest, dass eine Demonstration mit Tausenden von TeilnehmerInnen den Platz blockiert. Aber die KollegInnen sind vorbereitet. Ein paar Zeichen in die Whats-App Gruppe der Klasse und alle SchülerInnen finden sich kurze Zeit später am neuen Treffpunkt ein.
Keine Frage, Messenger-Dienste können in bestimmten Situationen sehr praktisch sein. Rechtlich bewegt man sich mit ihrer Nutzung allerdings auf ganz dünnem Eis. Und im oberen Fall ist sie sogar rechtswidrig.
Warum? Zum einen steht der Nutzung von WhatsApp schon die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mutterkonzerns entgegen. Nach neuester Überarbeitung müssen Schüler und Schülerinnen mindestens 16 Jahre alt sein, um den Dienst nutzen zu können. Dieses Alter dürften aber hoffentlich nur wenige Kinder einer achten Klasse erreicht haben.
Unzureichender Datenschutz
Viel schwerwiegender sind allerdings die datenschutzrechtlichen Verstöße, die allein durch die Installation des Dienstes auf dem Handy durch den Nutzer begangen werden. Beim Aufrufen der App akzeptiert der Nutzer den Zugriff auf das private Adressbuch auf dem Smartphone. In der Folge werden die gespeicherten Kontaktdaten an das Unternehmen WhatsApp Inc. übermittelt. Dieses räumt sich selbst das Recht ein, diese Daten zu sammeln und auszuwerten sowie an den Mutterkonzern facebook zu übermitteln. Für die NutzerIn des Messenger-Dienstes ist das heikel: Personenbezogene Daten – und dies sind Kontaktdaten- dürfen nämlich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen an andere Unternehmen und Personen übermittelt werden. Damit wäre eine Nutzung von WhatsApp nur dann rechtskonform, wenn alle Personen, die im Adressbuch gespeichert sind, der Datenübermittlung explizit zugestimmt haben. Das dürfte aber nur in ganz seltenen Fällen der Fall sein. Das Amtsgericht in Bad Hersfeld hat hierzu 2017 in einem Fall festgestellt:
„Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. (AG Bad Hersfeld, 20.03.2017 – F 111/17 EASO)“
Aus den Ausführungen wird deutlich, dass auch die generelle Nutzung des Messenger-Dienstes – also auch für private Zwecke- problematisch ist.
Die Landesdatenschutzbehörden haben reagiert und halten entsprechende Merkblätter für die Schulen bereit. Die Nutzung von WhatsApp und des facebook-messengers für schulische Zwecke ist in jedem Fall untersagt.
Alternativen?
Die oberen Ausführungen lassen aber erkennen, dass zunächst kein generelles Verbot für die Nutzung eines messenger-Dienstes existiert. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Einsatz für alle Beteiligten freiwillig erfolgt und durch den Gebrauch keine personenbezogenen Daten an Dritte übermittelt werden. Während die Behörde für den Datenschutz in Niedersachsen keine Empfehlung abgibt, führt z. B. der Landesbeauftragte in Rheinland-Pfalz alternative Dienste wie „Pidgin/OTR, Signal 2.0, SIMSme, Chiffry oder Threema“ beispielhaft auf.
Generell sollten sich KollegInnen aber sehr genau darüber Gedanken machen, ob sie einen messenger-Dienst für die Schule überhaupt einsetzen sollten, suggerieren diese doch eine permanente Erreichbarkeit für Kinder und Erziehungsberechtigte. Zudem sollte den Nutzer*innen bewusst sein, dass Chatverläufe gespeichert und damit dokumentiert werden.
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