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Die GEW ist Tarifpartner.  Für uns und die Mitglieder heißt dies, dass wir es schaffen müssen, ein paritätisches Gleichgewicht am Verhandlungstisch herzustellen. Das Grundgesetz gewährt den Gewerkschaften zu diesem Zweck ein Streikrecht.

Auf dieser Seite sind wichtige Fragen zur Ausübung dieses Rechtes zusammengefasst.

[spoiler title=”Was ist eigentlich Streik?”]

Antwort: Unter einem Streik versteht man die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende volle oder teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern zu Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels.

Ein Streik hat grundsätzlich für alle ArbeitnehmerInnen die gleichen Folgen: Währdend der Dauer eines rechtmäßigen Streiks ruhen die beiderseitigen „Hauptleistungspflichten“ aus dem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte stellt die Arbeit ein, entsprechend ist der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitsleistung nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Dieses Arbeitskampfrisiko gehört zum Wesen der Streikteilnahme und soll ein Gleichgewicht in der Tarifauseinandersetzung gewährleisten. Beim Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen gewähren die Gewerkschaften ihren Mitgliedern ein Streikgeld, um den Lohnausfall zu kompensieren.

Das Streikrecht ist verfassungsmäßig geschützt über die„Koalitionsfreiheit“ in Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionsfreiheit ist ein Sonderfall der Vereinigungsfreiheit. Unter ihr versteht man das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.
Das Recht umfasst sowohl die individuelle als auch kollektive Koalitionsfreiheit. Demnach hat jeder das Recht einer Gewerkschaft beizutreten (Beitrittsgarantie).
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie in ihrer Betätigung geschützt (Bestands- und
Betätigungsgarantie).

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[spoiler title=”Warum sind Arbeitskämpfe notwendig?”]

Antwort: Das Tarifvertragsgesetz eröffnet den Gewerkschaften das Recht, in freien Verhandlungen mit den Arbeitgebern Tarifverträge über die Arbeits- und Vergütungsbedingungen zu Gunsten der abhängig Beschäftigten auszuhandeln.
Über die notwendigen Bedingungen für das Funktionieren der so beschriebenen Tarifautonomie hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 04.04.1995 ausgeführt:

„DasTarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beimAbschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives
Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Gleichgewicht – Parität – besteht.“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht in einer Grundsatzentscheidung vom 10.06.1980 in diesem Zusammenhang dabei deutlich auf die Notwendigkeit von Streikmaßnahmen der Gewerkschaften in offenen Tarifauseinandersetzungen
ein:

„1.Das geltende, dieTarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, dass die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können.
2.Das bedeutet in der Praxis, dass regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind,weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit vonTarifverträgen nicht gewährleistet wären.“

Die Herstellung der Kampfparität – auch Waffengleichheit genannt – muss durch die Gewerkschaften und die in ihnen organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst geschehen, und zwar durch die tatsächliche Fähigkeit, Arbeitskämpfe androhen und durchführen zu können. So sind z.B. der TV-L und sein Vorgänger BAT/ BAT-O Tarifverträge, deren Durchsetzung, Verbesserung
und Verteidigung seit 40 Jahren durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen seitens der Gewerkschaftsmitglieder erkämpft wurden.
Voraussetzung für eine funktionierende Tarifautonomie ist die eigene Stärke der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften. Sind sie schwach, weil z. B. die Einsicht in die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der Mut zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen fehlt, helfen weder Gerichte noch der Staat. Ohne eine konsequente Verhandlungsführung, die von kraftvollen Maßnahmen der Beschäftigten
bis hin zu Streikaktionen begleitet wird, können in der Regel keine akzeptablen Vereinbarungen über die Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Beschäftigten
in Tarifverträgen getroffen werden.

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[spoiler title=”Welche Rolle spielen „Warnstreiks“ in den Tarifauseinandersetzungen?”]

Antwort: Wie der Name bereits sagt, sind sie eine nachdrückliche Warnung an die Arbeitgeberseite, Blockadehaltungen in bzw. vor Tarifverhandlungen aufzugeben und sich am Verhandlungstisch konstruktiv zu verhalten. Sie sollen den Arbeitgebern die Entschlossenheit der Gewerkschaftsmitglieder signalisieren, ihre berechtigten Interessen auch mit Maßnahmen des Arbeitskampfes durchzusetzen.
Den Warnstreik hat das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 17.12.1976 für rechtmäßig erklärt. Wörtlich führte das BAG 1976 dazu aus:

„Der Zweck vonWarnstreiks besteht darin, durch die Ausübung milden Druckes festgefahreneTarifverhandlungen zu beleben oder auch die erstmalige Aufnahme
vonTarifverhandlungen zu beschleunigen. Er entspricht damit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel in besonderer Weise.“

Er ist verfassungsmäßig genauso zulässig und rechtmäßig wie der Streik selbst auch.

„Ein derartiges Verfahren entspricht gerade dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einerseits noch nicht zu einem unbefristeten Arbeitskampf
überzugehen,wenn die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, andererseits darauf hinzuwirken, den tariflosen Zustand und damit nicht befriedeten Zustand möglichst schnell zu beenden. Derartige kurze Warnstreiks werden auch allgemein als zulässig und rechtmäßig angesehen.”

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[spoiler title=”Welche Funktion haben die Gewerkschaften im Streik?”]

Antwort: Ein Streik ist nur dann rechtmäßig, wenn er von einer (oder mehreren) tariffähigen Gewerkschaft(en) getragen wird. Hierzu ist ein entsprechender Aufruf des zuständigen Gewerkschaftsvorstandes nötig, in der GEW der Koordinierungsvorstand, in dem Geschäftsführender Vorstand und Landesvorsitzende vertreten sind. Darüber hinaus muss eine Arbeitskampfleitung gebildet sein, die den Streik organisiert. Streikmaßnahmen, die nicht von
tariffähigen Gewerkschaften getragen werden, gelten als rechtswidrig und können zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers bis hin zur außerordentlichen
Kündigung führen.
Gestreikt werden darf in Deutschland nur für Ziele, die man tarifvertraglich regeln kann und die noch nicht oder nicht mehr in einem ungekündigten Tarifvertrag geregelt sind.
Wenn die normalen Tarifverhandlungen zu keinem akzeptablen Ergebnis geführt haben und die Verhandlungen als gescheitert erklärt wurden, kann auf Beschluss der zentralen Arbeitskampfleitung eine Urabstimmung zur Durchführung eines Streikes durchgeführt werden.
Votieren hierbei mindestens 75 Prozent der befragten Kolleginnen und Kollegen für die Durchführung eines Streiks, so kann die Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
Selbst, wenn sich später herausstellen sollte, dass der gewerkschaftliche Streik rechtswidrig war, sind weitergehende Maßnahmen gegen Teilnehmer ausgeschlossen.
Das BAG hat klargestellt, dass ein gewerkschaftlicher Streik von vornherein die Vermutung der Rechtmäßigkeit in sich trägt.

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[spoiler title=”Muss man zum Streiken Gewerkschaftsmitglied sein?”]

Antwort: Grundsätzlich dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer streiken, denn das Streikrecht hat über die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit Verfassungsrang.
Auch Unorganisierte und Mitglieder von Gewerkschaften oder Verbänden, die nicht zum Streik aufgerufen haben, können und dürfen selbstverständlich mitstreiken. Dazu hat das BAG in seinem Urteil vom 10.06.1980 ausgeführt:

„Nicht organisierte Arbeitnehmer sind potenzielle Kampfbeteiligte. Sie können sich einem Streik anschließen und in diesem auch ausgesperrt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (…) und ist vom Großen Senat des BAG wiederholt bekräftigt worden.“

Allerdings erhalten Nichtmitglieder von den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften weder Streikgeld noch können sie gewerkschaftlichen Rechtsschutz erhalten. Zu dieser „Ungerechtigkeit“ noch einmal das BAG in der o. g. Entscheidung:

„Gewerkschaftsmitglieder erhalten ihre Streikunterstützung nicht als soziale Sonderzuwendung. Sie haben sie mit einemTeil ihres Gewerkschaftsbeitrages erworben. Ihre nicht organisierten Kollegen können in entsprechendem Umfang für Lohnausfälle im Arbeitskampf vorsorgen, ohne einer Gewerkschaft beitreten zu müssen. Wenn sie das versäumt haben, müssen sie den Verdienstausfall im Arbeitskampf mit Sozialleistungen überbrücken.“

Der erkämpfte Tarifvertrag entfaltet zwar seine normative Wirkung nur für die Gewerkschaftsmitglieder, praktisch werden jedoch die Nichtorganisierten stets gleichgestellt.

Schon aus koalitionspolitischen Gründen vermeiden die Arbeitgeber jede Schlechterstellung derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich keiner Gewerkschaft angeschlossen haben. Der Grund liegt auf der Hand: Alle würden sofort Gewerkschaftsmitglieder, um für die Zukunft an tariflichen Verbesserungen teilhaben zu können. Beschäftigte, die nicht Mitglied der GEW sind, können sich an Streiks/Warnstreiks beteiligen. Sie sollen dazu sogar motiviert werden, um eine Spaltung und Schwächung der Kampfkraft in der Einrichtung zu vermeiden. Zur Durchsetzung von Tarifzielen ist es unbedingt erforderlich und persönlich nur von Vorteil, als unorganisierter Beschäftigter rechtzeitig der Gewerkschaft beizutreten!

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[spoiler title=”Was ist mit den Beamtinnen und Beamten?”]

Antwort: In der Rechtsprechung wird die Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für Beamtinnen und Beamte unterschiedlich weit ausgelegt.
Während die Beitrittsgarantie, die Betätigungsgarantie und die Bestandsgarantie für alle gleich besteht, wird den Beamtinnen und Beamten unter Verweis auf Art. 33 Abs. 4 (besondere Treuepflicht der Beamten) und Abs. 5 GG (Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) das Streikrecht abgesprochen. Beamtinnen und Beamte sind jedoch nicht daran gehindert, sich – z.B. in gewerkschaftlichen
Funktionen – aktiv an der Vorbereitung und Durchführung von Streiks zu beteiligen.
Alles Wissenswerte für Beamte im Streik findet sich zusätzlich in folgender Broschüre: [download id=”1749″]

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[spoiler title=”Wer entscheidet, wo und wann gestreikt wird?”]

Antwort: Das entscheidet die streikführende Gewerkschaft. Einen Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf nennt man auch „wilden Streik“. Er ist in Deutschland nicht zulässig.
Es können also die Beschäftigten aller Einrichtungen streiken, die von der Gewerkschaft zum Streik aufgerufen werden. Das müssen nicht alle von der Tarifauseinandersetzung Betroffenen sein. Aufgerufen werden in der
Regel immer nur eine bestimmte Anzahl von Einrichtungen oder die Einrichtungen in bestimmten Regionen, um die Kraft der streikenden Mitglieder
möglichst wirksam einzusetzen und auch lang andauernde Tarifauseinandersetzungen gegebenenfalls durch Wechsel der bestreikten Einrichtungen durchhalten zu können. Streiks – auch Warnstreiks – werden grundsätzlich von den gewerkschaftlichen Arbeitskampfleitungen organisiert.
Diese werden von den gewählten Gremien der streikführenden Gewerkschaft berufen. Die örtlichen Arbeitskampfleitungen der GEW handeln vor Ort im Auftrage der Landesarbeitskampfleitung des GEWLandesverbandes.
Die Koordination erfolgt durch die zentrale Arbeitskampfleitung auf Bundesebene. Ob überhaupt ein Streik stattfindet, entscheidet sich in der Urabstimmung.
Wenn sich die Mehrheit der Mitglieder für eine Arbeitsniederlegung entscheiden, kann die Gewerkschaft zum Streik aufrufen.

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[spoiler title=”Darf der Arbeitgeber fragen, wer sich an den Aktionen beteiligt?”]

Antwort: Nein. Die Erfassung der streikbereiten oder am Streik beteiligten Beschäftigten ist rechtswidrig. Dieses gilt ebenso für Regelungen, die die Beschäftigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Aktionen behindern sollen. Dazu existieren viele Gerichtsurteile und internationale Abkommen, die die Bundesrepublik unterzeichnet hat. Es ergibt sich auch aus Artikel 9 GG und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (zum Kampfcharakter von Gewerkschaften). Daraus folgt auch, dass Beschäftigte nicht gezwungen werden dürfen, solche Abfragen durchzuführen. Anweisungen, wonach sich Beschäftigte selbst in Listen eintragen müssen, sind rechtswidrig. Wenn der Arbeitgeber erkunden will, wer sich an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt, muss er dies
selbst tun. Arbeitgeber ist hierbei der Dienststellenleiter und nur er allein. Er darf mit dieser Tätigkeit niemanden beauftragen. Das Nichtbefolgen derartiger Anweisungen kann keine nachteiligen arbeitsrechtlichen Folgen nach
sich ziehen.
Weitergehende Repressalien der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Teilnahme am legalen Streik (wiez. B. Kündigungen, Umsetzungen, Abmahnungen) sind rechtswidrig! Sollte es zu solchen Maßnahmen oder zur Androhung solcher Maßnahmen kommen, so gewährt die GEW ihren Mitgliedern Rechtsschutz.

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[spoiler title=”Muss ich Anweisungen des Arbeitgebers Folge leisten?”]

Antwort: Wenn im rechtmäßigen Streik die Arbeitspflicht ruht, ist auch das diesbezügliche Direktionsrecht des Arbeitgebers suspendiert. Auch Weisungen von Vorgesetzten
müssen im Falle eines offiziellen Arbeitskampfes nicht befolgt werden, da diese ohne Rechtsgrundlage sind. Wo unter Inanspruchnahme eines nach der Verfassung
garantierten Rechts nicht gearbeitet wird, gibt es auch nichts mehr zu dirigieren oder anzuweisen. Dies alles gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie in der Probezeit. Sollte es dennoch Versuche zur Disziplinierung der Beschäftigten geben, steht der gewerkschaftliche Rechtsschutz allen betroffenen Mitgliedern zur Seite.
Zur Aufrechterhaltung unbedingt nötiger Dienstabläufe – so z. B. die Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleitungen – können Notdienste eingerichtet werden.
Das betrifft Schulen und pädagogische Einrichtungen nicht. Aber gerade bei einem länger andauernden Streik , der insbesondere die Eltern kleiner oder behinderter
Kinder vor Betreuungsprobleme und deshalb möglicherweise vor gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt
sein.
Der Arbeitgeber darf den Notdienst nicht eigenmächtig anweisen. Für den Abschluss einer Notdienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber ist die
örtliche Arbeitskampfleitung der Gewerkschaft zuständig, nicht der Personalrat.

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[spoiler title=”Können auch Mitglieder der Personalvertretungen mitstreiken?”]

Antwort: Mitglieder von Personalvertretungen können selbstverständlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Streik teilnehmen, als Gewerkschaftsvertreter zum Streik aufrufen und diesen organisieren, Mitglied der Arbeitskampfleitung sein oder weitere gewerkschaftliche Aufgaben im Streik wahrnehmen (z.B. Notdienstvereinbarungen aushandeln). Dies gilt auch dann, wenn sie für ihre Personalratstätigkeit voll oder teilweise freigestellt sind. Der Personalrat als Gremium muss sich im Arbeitskampf neutral verhalten. Doch auch vor und während eines Streiks kann und darf der Personalrat die Beschäftigten
informieren, auch in Personalversammlungen unter Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern.

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[spoiler title=”Wie hoch ist das Streikgeld?”]

Antwort: Auch wenn für Streikende kein Gehaltsanspruch besteht – Streikgeld bekommen nur Gewerkschaftsmitglieder. Die Streikunterstützung der GEW für Arbeitskampfmaßnahmen beträgt in der Regel für jeden Streiktag das dreifache
des Monatsbeitrages, zuzüglich 5 Euro für jedes Kind. Voraussetzung, um Streikgeld zu erhalten, ist die Eintragung in den Streiklisten. Für stundenweise Warnstreiks wird der Nettogehaltsabzug gegen Vorlage der Verdienstbescheinigungen erstattet. Wer erst während des Streiks in die GEW eintritt, bekommt ab dem Eintrittstag Streikgeld.
Die im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften erkennen gegenseitig ihre Streikaufrufe an. Mitglieder anderer DGB-Gewerkschaften, die dem Streikaufruf
der GEW folgen, können daher bei ihrer Gewerkschaft Streikgeld beantragen.

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[spoiler title=”Bin ich während des Streiks sozialversichert?”]

Antwort: Für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten besteht bei einem Arbeitskampf die Mitgliedschaft und ohne Beitragspflicht bis zum Ende des Arbeitskampfes fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und Privat Krankenversicherte müssen ihre normalen monatlichen Beiträge weiterzahlen. Der Arbeitgeberzuschuss wird bei einer streikbedingten Entgeltkürzung anteilig gekürzt. Sollte der/die Beschäftigte durch die Entgeltkürzung kurzzeitig unter die Pflichtversicherungsgrenze fallen, so hat das keine weiteren Folgen für die Krankenversicherung.
In der Rentenversicherung werden für die Dauer des Streiks keine Beiträge gezahlt. Die Auswirkungen dessen auf die spätere Rente sind minimal – vor allem verglichen
mit der Wirkung der erstreikten Gehaltserhöhung!
100 Euro Einkommensausfall ergeben eine Rentenminderung um 9 Cent im Monat. Jeder Monat, in dem zumindest teilweise Beiträge gezahlt wurden, wird als Versicherungsmonat bewertet. Solange also ein Streik nicht ununterbrochen einen vollen Kalendermonat dauert, hat der Streik keinen Einfluss auf Wartezeiten
und andere versicherungsrechtliche Zeiten.
In der Arbeitslosenversicherung dauert das Pflichtversicherungsverhältnis
für eine ununterbrochene Streikdauer von bis zu einem Monat fort, das bedeutet, man hat keine Nachteile, wenn man in Zukunft Arbeitslosengeld beantragen muss. Während des Arbeitskampfes haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen
der Arbeitsagentur, d.h. auch Kolleginnen und Kollegen, die kein Streikgeld bekommen, können kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beantragen. Sollten Arbeitnehmer wegen des Streiks in eine finanzielle Notlage geraten, so können sie aber Wohngeld und, falls keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, auch Arbeitslosengeld II bekommen.

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[spoiler title=”Was passiert, wenn ich während des Streiks krank werde? “]

Antwort: Beschäftigte, die während ihrer Streikteilnahme arbeitsunfähig erkranken, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, da die Arbeitsleistung schon aus einem anderen Grund als dem der Arbeitsunfähigkeit
entfällt, nämlich wegen Streikteilnahme.
Sie erhalten während der Erkrankung Krankengeld (§ 44 ff. SGB V). Wohl aber kann der Beschäftigte seine Streikteilnahme durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beenden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (BAG 15.1.1991, BAGE 67,50,53).
Bei einer schon vor dem Streik eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung besteht allerdings weiterhin die Pflicht zur Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber
(BAG 24.2.1961). Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter vor dem Beginn des Streiks beurlaubt war und dann während des Streiks erkrankt (BAG 1.10.1991, BAGE
68,299).

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[spoiler title=”Kann man auch in den Ferien streiken?”]

Antwort: Schulferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie Zeit. Daher können die Beschäftigten an Schulen selbstverständlich auch in den Ferien streiken. Wenn eine
Lehrkraft sich am letzen Tag vor den Ferien in einem unbefristeten Streik befindet, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er/sie in der unterrichtsfreien Zeit weiterstreikt.
Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wird durch einen Streik nicht berührt, während dieses Urlaubs besteht also ein Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber kann den bewilligten Urlaub auch nicht wegen des Streiks widerrufen. Streikende sollten sich mit der Streikleitung abstimmen, bevor sie einen bewilligten Urlaub antreten.
Nach Streikbeginn beantragten Urlaub kann der Arbeitgeber verweigern, auch wenn dadurch noch nicht genommener Resturlaub verfällt. Für Neueingestellte
verlängert sich die 6-monatige Urlaubssperre durch einen Streik nicht.

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[spoiler title=”Dürfen Lehrkräfte streiken?”]

Antwort: Das Recht auf Durchführung von Arbeitskämpfen darf auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst nicht eingeschränkt werden. Mit der gebotenen Zurückhaltung
hat das BAG schon frühzeitig die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis geradezu ermuntert, zur Durchsetzung ihrer Interessen ggf. auch gewerkschaftliche
Kampfmaßnahmen zu ergreifen. So fand beispielsweise der 1. Senat des BAG im Fall einer angestellten Lehrerin, die sich außerhalb offizieller Tarifverhandlungen
an einer Protestdemonstration für Arbeitszeitverkürzung beteiligt und dafür eine Abmahnung erhalten hatte, ganz deutliche Worte: Es erklärte in der Urteilsbegründung einen möglichen Streik angestellter Lehrkräfte
ausdrücklich als verfassungskonform. Trotzdem scheinen es die Lehrkräfte immer noch nicht zu glauben und üben sich häufig in Verzagtheit. Die Beteiligung an gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampfmaßnahmen ist auch in Schulen ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht, durch dessen Inanspruchnahme
angestellte Lehrkräfte nicht benachteiligt oder verfolgt werden dürfen. Die Unsicherheit vieler Lehrkräfte darüber, ob sie sich an Streikmaßnahmen der
Gewerkschaft beteiligen dürfen, ist völlig unbegründet.

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[spoiler title=”Wie streikt man in der Schule?”]

Antwort: Ein Streik findet nicht Zuhause statt. In welcher organisatorischen Form Streiks in der Schule durchgeführt werden, muss jeweils nach den Bedingungen vor Ort
von der zuständigen Arbeitskampfleitung entschieden werden. Das können Versammlungen der streikenden Lehrkräfte vor der bestreikten Schule sein. Dort wo viele oder alle Beschäftigten einer Schule streiken, ist es sinnvoll, vor der Schule Streikposten zu beziehen. In Ländern oder Regionen, in denen nur wenige Tarifbeschäftigte an den Schulen arbeiten, ist es sinnvoll, regional zu bündeln und Streikversammlungen an zentralen Orten, z.B. im Streiklokal, zu organisieren. Wichtig ist in jedem Fall, für eine möglichst große Öffentlichkeit zu sorgen, das vergrößert die Wirkung des Streiks. Auf jeden Fall müssen sich Streikende in dem für sie zuständigen Streikbüro/Streiklokal melden und dort in die Streiklisten eintragen, sonst kann die Gewerkschaft kein Streikgeld auszahlen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann das auch ein „Streikbus“ sein.

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[spoiler title=”Wird durch Streikaktionen der Bildungsauftrag der Schule gefährdet?”]

Antwort: Sicher, dieser kann vorübergehend eine gewisse Beeinträchtigung durch einen Arbeitskampf erfahren. Indessen ist jedoch die höhere Bewertung des Rechtes auf
Bildung gegenüber dem Recht auf gewerkschaftlichen Arbeitskampf, wie sie in bestimmten Situationen von den öffentlichen Arbeitgebern vorgenommen wird,
völlig unbegründet und damit haltlos. So führte z. B. das Bundesdisziplinargericht zu den Folgen kurzfristiger Warnstreiks im öffentlichen Dienst in einer Entscheidung vom 16. 07. 1987 aus:

„Angesichts der hohen Bedeutung der Koalitionsbetätigung im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 GG sind solche relativ geringfügigen Störungen des Dienstbetriebes
nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht geeignet, die Einschränkung des Grundrechtes durch Verbot des Streikaufrufes in der Dienststelle zu rechtfertigen.“

Die Beeinträchtigung, die ein Streik oder Warnstreik der Beschäftigten in schulischen Einrichtungen für die Schüler mit sich bringt, kann kein Grund dafür sein, dass die Beschäftigten dieser Einrichtungen auf die Wahrnehmung eines für sie persönlich bedeutsamen Grundrechtes verzichten. Allerdings sind die Gewerkschaft und die streikenden Kolleginnen und Kollegen gehalten, in einer solchen Situation den Kontakt zu den Schülern und deren Eltern zu suchen und um Verständnis und Unterstützung für die notwendigen Kampfaktionen zu werben.

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[spoiler title=”Verletzt der Streik die Aufsichtspflicht?”]

Antwort: Die Beschäftigten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sind angewiesen, durch Aufsichtsmaßnahmen Schaden von den ihnen anvertrauten Kindern
und Jugendlichen abzuwenden. Die inhaltliche Ausfüllung dieser Aufsichtspflicht ist nur sehr allgemein geregelt.
Die Aufsichtspflicht ist eine Amtspflicht der Lehrerinnen und Lehrer und damit auch Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht. Wenn in einem Arbeitskampf die Arbeit suspendiert ist, schließt das die Aufsichtspflicht mit ein. Gleichwohl kann über eine Notdienstvereinbarung mit der Gewerkschaft die Aufsicht sichergestellt werden. Gleichzeitig können Eltern ihre Kinder betreuen. Wenn ihnen nichts anderes übrig bleibt, können sie ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies gilt dann als Verhinderung ohne Verschulden.

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[spoiler title=”Wie funktioniert ein Notdienst?”]

Antwort: Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die gewerkschaftlichen Arbeitskampfleitungen vor Ort zuständig. Die Personalräte sind hier nicht zuständig und auch nicht involviert, da sie nicht Arbeitskampfpartei sind. Beschäftigte, die sich nicht am Streik beteiligen wollen, haben keinen Anspruch darauf, innerhalb solcher Notdienste während des Streikes
berücksichtigt zu werden. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

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[spoiler title=”Müssen die Weisungen der Vorgesetzten befolgt werden?”]

Antwort: Vorgesetzte, die vermutlich aus Unkenntnis der Rechtslage oder aus Überschätzung der eigenen Kompetenz und Zuständigkeit versuchen, sich in die Arbeitskampfmaßnahmen der Beschäftigten einzumischen, begehen selbst Rechtsbruch. Derartige rechtswidrige Handlungen sind mit ihrem Amtseid, der sie zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, nicht vereinbar.
Im Übrigen sollten dieMitglieder der Schulleitung nicht vergessen, dass die streikenden Kolleginnen und Kollegen auch für die Verbesserung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Beamten und Funktionsträger mitkämpfen.
Weisungen der Dienstvorgesetzten müssen in einer solchen Situation nicht befolgt werden. Sollte es dennoch Versuche zur Disziplinierung der Beschäftigten geben, wird die Gewerkschaft ihre betroffenen Mitglieder mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel schützen.

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