Rechtliche Grundlagen

Abordnungen dienen grundsätzlich dazu, eine ausgewogene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Rechtliche Grundlagen dazu sind § 27 NBG und § 4 TV-L.

In dem Erlass „Dienstrechtliche Befugnisse…“ (SVBL 3/2018, S. 113 – Neufassung: Nds. MBl. Nr. 6/2021 S. 370 ist geregelt, welche dienstrechtlichen Befugnisse auf die jeweiligen Schulformen übertragen werden. Danach (Punkt 1.5.7) obliegen die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen dem RLSB bei sämtlichen Grundschulen und bei RS, OBS, HS und FöS mit weniger als 500 Lehrer/innensollstunden. Gymnasien und Gesamtschulen erhalten die dienstrechtlichen Befugnisse für Abordnungen bis zu einem halben Jahr, Berufsschulen für sämtliche Abordnungen.

Aufgabe der Schulpersonalräte

Personalräte (Schulpersonalrat, Schulbezirkspersonalrat) verfolgen die Absicht, die Interessen der abgeordneten Lehrkräfte zu vertreten und sie vor zusätzlichen Nachteilen zu bewahren.
So sollten die Personalauswahl und die Festlegung der Teilabordnung nicht willkürlich sein. Schulen sollten Kriterien bzw. allgemeine Regeln erstellen, wie grundsätzlich bei Abordnungen zu verfahren ist. Somit kann die Belastung über die Jahre hinweg auf alle Schultern gleichmäßig verteilt werden, niemand fühlt sich zu sehr benachteiligt, der Schulfriede bleibt gewahrt. Der PR kann zusätzlich auch auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung hinwirken.

Die Kolleg*innen müssen vor der Personalmaßnahme angehört und sollten rechtzeitig über Auswirkungen bei der vorgesehenen Abordnung informiert werden.
Als Grundsatz sollte gelten, dass eine „unterhälftige Abordnung“ erfolgt,denn:
– Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Schulform, in der überwiegend unterrichtet wird.
– Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften ist die Eingruppierung vom überwiegenden Einsatzort abhängig.
– Teilzeitkräfte können von Gehaltseinbußen betroffen sein.

Gründe, die gegen eine Abordnung sprechen, sind in der Regel ausschließlich persönlicher Natur:  Schwerbehinderung, Wiedereingliederungsphase, berücksichtugungsfähige private Gründe, z.B. entgegenstehende Erkrankungen, besondere Aufgabenwahrnehmung in der Schule, Rückkehr aus dem Mutterschutz, Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, z.B. durch eine erheblich längere Fahrzeit, Mitglied im Schulpersonalrat, Schwerbehindertenvertretung.

Wichtig: Der SPR beteiligt sich nicht an der Auswahlentscheidung darüber, welche Person abgeordnet werden soll. Das ist alleinige Aufgabe der Schulleitung.

Der Ablauf – Umgang mit dem Querling

Das RLSB teilt der Behörde mit, wieviel Stunden für eine ABO benötigt werden. In der Regel bestimmt die Schule (letztlich die SL) eine/mehr als eine Lehrkraft für die ABO.

Nach § 101 Abs. 2 Punkt 4 NPersVG ist der Personalrat bei Abordnungen, die für länger als ein halbes Jahr geplant sind, in der Mitbestimmung. Liegen die dienstrechtlichen Befugnisse beim RLSB, ist der SBPR in der Mitbestimmung. Trotzdem wird der SPR beteiligt! Bei Abordnungen bis zu einem halben Jahr wird der SPR sowie der SBPR wenigstens informiert, wegen Informationsrecht nach § 60 NPersVG. 

WichtigDie Gleichstellungsbeauftragte der Schule ist bereits bei Abordnungen, die für länger als 3 Monate geplant sind, zu beteiligen. Hat die Schule keine Gleichstellungsbeauftragte, so ist die behördliche Gleichstellungsbeauftragte in jedem Fall zu informieren. 

Für die Personalmaßnahme der Abordnung gibt es spezielle Formblätter (sog. Querlinge), auf dem die geplanten Maßnahmen und u. a. das Volumen der jeweiligen Lehrkräfte festgehalten wird.

Wichtig! Aus dem Querling geht auch hervor, ob es sich um eine „Verlängerung einer bestehenden Abordnung“ handelt. Wird dieselbe Lehrkraft zunächst für ein halbes Jahr und anschließend für ein weiteres halbes Jahr abgeordnet, so liegt sofort ein Mitbestimmungstatbestand vor. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Zielschule und/oder die die Stundenzahl verändert.

Der SPR erhält von der SL zwei Exemplare des Querlings. Nur wenn beide vollständig ausgefüllt ist, zeichnet der SPR Eingang und gibt ein Exemplar zurück an die SL.

Wichtig! Auf dem Querling muss ebenfalls verzeichnet sein, ob die betroffene Lehrkraft mit der ABO einverstanden ist oder nicht (Aufgabe der SL). In jedem Fall nimmt der SPR Kontakt auf, um zu klären, ob (nicht vielleicht doch) triftige Gründe (s. oben) gegen eine ABO sprechen. Ist dies der Fall, stimmt der SPR gegen die ABO und hängt eine schriftliche Begründung an. (Es ist durchaus möglich, dass der SPR in solchen Fällen auch für eine ABO votiert.) Nach Eingangszeichnung hat der SPR für die Bearbeitung des Vorgangs zwei Wochen Zeit. Der vom Personalrat unterschriebene Querling (im Fall der Nichtzustimmung mit Begründung) wird dem SBPR zugesandt. Selbstverständlich kann die abzuordnende Lehrkraft auch ohne schriftliche Begründung gegen eine ABO votieren. Das wird dann aber auf die aktuelle und auch für folgende ABOs keine Auswirkungen haben.

 

Mitbestimmung beim Schulbezirkspersonalrat

Wenn der SBPR zuständig ist, läuft das Verfahren zunächst wie oben dargestellt. Der SPR gibt gegenüber dem SBPR sein Votum zur Personalmaßnahme ab.
Wenn alle einverstanden sind, stimmt auch der SBPR zu und das RLSB stellt die Abordnungsverfügung aus.
Wichtig! Nur bei Vorliegen einer solchen Verfügung darf die betreffende Lehrkraft die ABO antreten. Ansonsten ist kein Versicherungsschutz gewährleistet.
Sollte die Lehrkraft nicht einverstanden sein, ist  dies auf dem Querling vermerkt, der SBPR erhält über den SPR die Ablehnungsgründe und nimmt ggf. Kontakt auf. Es ist zu prüfen, ob das RLSB bzw. die Schule ihren Ermessensspielraum ausgeschöpft hat. Nur beim Vorliegen hinreichender Gründe (siehe oben!)  verweigert der SBPR seine Zustimmung. Wenn Gespräche nicht zum Erfolg führen, formuliert der SBPR ein Ablehnungsschreiben, um eine andere Gestaltung der Abordnung zu erreichen. Gelingt dies nicht, kommt der Fall vor die Einigungsstelle nach Hannover. Dort wird dann über das Abordnungsverfahren entschieden.
Die Entscheidungen der Einigungsstelle sind für das RLSB rechtlich nicht bindend. Sie geben aber immerhin einen Hinweis  darauf, dass die Behörde im Falle einer Klage den Kürzeren ziehen würde. Insofern wird in der Regel dem Einigungsstellenbescheid entsprochen.