Nach dem Erlass „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache RdErl. d. MK v. 1.7.2014“ kommt den Lehrkräften für herkunftssprachlichen Unterricht die Aufgabe zu, die Zwei- und Mehrsprachigkeit zu erhalten und auszubauen sowie Hilfen zur Integration zu geben. Eine Aufgabe, die im Hinblick auf die Flüchtlingsbeschulung und Integrationsdebatte einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert hat. Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht müssen über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, egal, ob sie diese im Herkunftsland oder in Deutschland erworben haben. Außerdem muss ein Nachweis über Deutschkenntnisse – mindestens auf Niveau C1- vorliegen.
Trotz der abgeschlossenen Lehramtsausbildung werden Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht grundsätzlich mit der Entgeltgruppe 10 als Tarifbeschäftigte (EG 10) eingestellt. Diese Eingruppierung ist schlechter als die Eingruppierung von Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis, die normalerweise in EG 11 oder EG 13 eingeordnet werden, und auch schlechter als die Eingruppierung so mancher Quereinsteiger*in.
Neben dem herkunftssprachlichen Unterricht können von den Lehrkräften auch noch interkulturelle Arbeitsgemeinschaften, Deutsch als Zweitsprache (DAZ), fachbezogene und fächerübergreifende Projekte, schulbegleitende Integrationsmaßnahmen und weitere Angebote gemacht werden.
Auch wenn der Erlass den Einsatz der Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht regelt und einen Einsatz an höchstens drei Schulen vorsieht, sieht die Realität häufig anders aus. Ein Einsatz an bis zu fünf Schulen ist für einige Lehrkräfte keine Seltenheit, wobei die Einrichtungen längst nicht alle in einem Ort liegen. Was dies im Schulalltag bedeutet, ist sicherlich allen klar.
Im Zusammenhang mit dem herkunftssprachlichen Unterricht stellen sich eine Reihe von Fragen: Wie viele Schülerinnen und Schüler sind im folgenden Schuljahr noch an der Schule? Wird es ein Angebot im herkunftssprachlichen Unterricht geben? Werden die Erziehungsberechtigten entsprechend informiert, damit überhaupt das Angebot entsprechend vorgehalten werden kann?
Die Frage, wann denn herkunftssprachlicher Unterricht eigentlich stattfindet, beschäftigt die Lehrkräfte. Oftmals liegt das Angebot im Nachmittagsbereich. Dies führt dazu, dass längst nicht alle Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht eine volle Stelle haben.
Im Rahmen der Flüchtlingsbeschulung werden die Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht oft von Schulleitungen als Dolmetscher*innen angefordert und benötigt. Reisekosten bekommen die Kolleginnen und Kollegen gezahlt, aber eine Aufwandsentschädigung gibt es nicht. Müsste die Schule einen staatliche geprüfte/n Dolmetscher*in bestellen, sähe es mit der Bezahlung sicherlich anders aus.
Auch die Sprachprüfungen, die die Kolleginnen und Kollegen durchführen, werden mit maximal drei Stunden angerechnet, obwohl der zeitliche Aufwand, auch was die Fahrzeiten betrifft, oftmals deutlich höher liegt.
Der Alltag stellt die Lehrkräfte für herkunftssprachlichen Unterricht immer wieder vor große Herausforderungen, sei es der Einsatz an mehreren Schulen, die Lage der Stunden, die weiten Strecken, die zurückgelegt werden müssen, sei es die schlechtere Bezahlung im Vergleich zu anderen Lehrkräften. Hinderlich ist auch, dass keine Lehrwerke vorhanden sind, auf die man zurückgreifen kann. Die Lehrkräfte, die ich in diesem Bereich kennen lernen durfte, sind trotz der Widrigkeiten hoch motiviert und engagiert und bereichern den Schulalltag mit ihrer Arbeit, die vor dem Hintergrund der sich ändernden Gesellschaft wichtiger denn je ist.
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