Der Rechtsanspruch auf Ganztag für Grundschulkinder rückt näher und damit auch viele, viele Fragen.
Noch längst nicht zu Ende gedacht
Zwar ist die Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder längst der Regelfall. Wenn aus dem freiwilligen Angebot jetzt ein Rechtsanspruch wird, gibt es aber vielfach noch Verbesserungsbedarf – so eine Erkenntnis des Ganztagskongresses 2026.
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Wir werden hier die Thematik aufgreifen und die Fragen, die an uns herangetragen werden, nach rechtlicher Prüfung beantworten:
Grundsätzliche Rahmenbedingungen
In welchem Umfang besteht der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?
Der gesetzliche Anspruch sieht vor, dass Kinder an jedem der fünf Werktage der Woche jeweils acht Stunden lang betreut werden können.
Haben Kinder, die derzeit den Schulkindergarten besuchen, ebenfalls einen Rechtsanspruch auf die Ganztagsbetreuung?
Nein, dieser Anspruch greift erst, wenn die Kinder tatsächlich in die erste Klasse eingeschult werden. Da der Schulkindergarten die Einschulung formal um ein Jahr verzögert, beginnt der Rechtsanspruch erst mit dem Wechsel in die erste Klassenstufe. Dennoch können diese Kinder bereits an den außerunterrichtlichen Angeboten der Schule teilnehmen. („Die Arbeit in der Grundschule“, Punkt 3.2.9)
Haben auch Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich einer Förderschule besuchen, einen Anspruch auf die Ganztagsbetreuung?
Ja, der Rechtsanspruch erstreckt sich auf alle Kinder im Grundschulalter. Das schließt auch Kinder ein, die in den Primarstufen von Förderschulen unterrichtet werden. Die niedersächsischen Planungen zur Umsetzung berücksichtigen diese Förderschulen mit ihren unterschiedlichen Schwerpunkten ausdrücklich.
Welche Strategie verfolgt das Land Niedersachsen bei der praktischen Durchführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder?
Das Land und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, dass der Rechtsanspruch primär über die bereits existierenden Ganztagsgrundschulen während der Schulzeit sichergestellt werden soll. Dabei haben die Kommunen vor Ort jedoch einen flexiblen Handlungsspielraum: Sie entscheiden eigenständig, an welchen Standorten der Anspruch konkret umgesetzt wird. Zudem können sie frei wählen, ob sie bestehende Hortangebote beibehalten oder auf andere regionale Lösungen – wie etwa kombinierte Modelle aus Ganztagsschule und Hort – setzen wollen.
Ist es erforderlich, dass jede Grundschule ein Ganztagsangebot einrichtet?
Nein, es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Grundschule ein Ganztagsangebot einrichtet. Die Entscheidung über die Einrichtung von Ganztagsgrundschulen liegt auch zukünftig bei den jeweiligen Kommunen (den Schulträgern), die dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit vor Ort festlegen. Zwar verfolgt Niedersachsen das Ziel, das Ganztagsschulsystem weiter auszubauen und unterstützt die Kommunen entsprechend dabei, aber eine pauschale Verpflichtung für jede einzelne Grundschule gibt es nicht.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ganztagsgrundschule und einem Hort?
Horte sind in der Regel sozialpädagogische Einrichtungen der Jugendhilfe. Hier betreut pädagogisches Personal die Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeiten gemäß den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG).
Ganztagsschulen unterliegen dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) und der Zuständigkeit der öffentlichen oder freien Schulträger. Sie bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit mit dem Unterricht. Neben dem Unterricht nach Stundentafel werden hier außerunterrichtliche Angebote vorgehalten.
Können Hortangebote weiterhin bestehen bleiben und und sind sie weiterhin für die Eltern kostenpflichtig?
Ja, Hortangebote können auch nach der Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 bestehen bleiben; die Entscheidung darüber liegt bei den jeweils zuständigen Trägern vor Ort. Da Horte rechtlich als Einrichtungen der Jugendhilfe gelten und eigenständige Angebote darstellen, können für diese Plätze weiterhin Gebühren von den Eltern erhoben werden. Dies unterscheidet sie von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der „Ganztagsgrundschule“, die grundsätzlich kostenfrei ist
Was kostet die Ganztagsgrundschule für die Eltern?
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsgrundschule ist grundsätzlich kostenfrei. Dies gilt jedoch nicht für das Mittagessen; hier können Kosten für die Verpflegung anfallen. Zudem müssen Eltern für anfallende Sach- und Materialkosten aufkommen, sofern dies im Rahmen ihrer allgemeinen Ausstattungspflicht (§ 71 NSchG) liegt.
Welche Qualitätsstandards wird es für Ganztagsschulen geben?
Die Grundlage bilden hierbei die Anforderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie die dazugehörigen Runderlasse, allen voran der Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“, der bereits wichtige Qualitätsmerkmale definiert. Um die Qualität weiter auszubauen, werden zudem themenspezifische Handreichungen mit verschiedenen Akteuren erarbeitet. Dabei wird bewusst darauf geachtet, keine unrealistischen Anforderungen zu formulieren, die vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels nicht umsetzbar wären.
Wird es Freiräume geben, um die Ganztagsangebote regional unterschiedlich auszugestalten?
Ja, es gibt weiterhin Freiräume für eine flexible Gestaltung. Die Organisation, Planung und Evaluation der Angebote obliegt der jeweiligen Schulleitung. Das Land berücksichtigt dabei bewusst die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Flächenland Niedersachsen. Der Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ dient hierbei als rechtlicher Rahmen, bietet jedoch Orientierung und Spielraum für individuelle Konzepte vor Ort.
Wie gestalten sich Entscheidungswege, Zuständigkeiten und ggf. Konfliktlösungsverfahren, für den Fall, dass Schule und Schulträger unterschiedliche Auffassungen darüber haben, wie der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung umgesetzt werden soll?
Der Schulträger trifft die grundlegende Entscheidung über das „Ob“, also ob und an welchen Standorten eine Ganztagsgrundschule eingerichtet wird (im Rahmen seiner Zuständigkeit für die räumlich-sächliche Ausstattung). Die Schule bzw. die Schulleitung hingegen trägt die Verantwortung für das „Wie“, also für die inhaltliche und pädagogische Ausgestaltung des Konzepts. Sollten Schule und Schulträger bei der Umsetzung unterschiedliche Auffassungen haben, fungieren die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) als Vermittler. Die dortigen Dezernentinnen und Dezernenten bieten Beratung und Unterstützung an und können bei Differenzen zu einem „runden Tisch“ einladen, um eine einvernehmliche Lösung zu moderieren.
Personal, Ressourcen & Finanzen
Was investiert das Land Niedersachsen für die Betreuung in Ganztagsgrundschulen?
Das Land stellt die personellen Ressourcen für die Ausgestaltung der
Ganztagsgrundschulen bedarfsgerecht auf Grundlage der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Das Land investiert bereits ca. 134 Millionen Euro jährlich in den Grundschulbereich (zur Sicherstellung von Verlässlichkeit und außerunterrichtlichen Angeboten). Aufgrund des steigenden Personalbedarfs im Zuge des Rechtsanspruchs kalkuliert das Land ab dem Schuljahr 2029/30 mit geschätzten Kosten in Höhe von ca. 258 Millionen Euro jährlich.
Wann erfolgt eine Anpassung des Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“?
Die notwendigen Anpassungen sollen zum 1. August 2026
im Rahmen eines Änderungsverfahrens mit Blick auf das Ganztagsförderungsgesetz
(GaFöG) umgesetzt werden.
Geplant ist unter anderem, den „Ganztagszuschlag“ zu erweitern. Bisher gibt es nur einen einheitlichen Faktor für die Teilnahme an „mehr als drei Tagen“. Es erfolgt eine Differenzierung zwischen vier und fünf Tagen, um dem erhöhten Bedarf besser gerecht zu werden (an Ganztagsgrundschulen gilt für 5 Tage ein Faktor von 0,5).
Zudem ist vorgesehen, den Sockelbetrag für kleine Ganztagsgrundschulen von aktuell 5,0 auf künftig 10,0 Stunden zu erhöhen.
Wie generieren sich die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, insbesondere für die Aufsicht in der Mittagspause (Anrechnung mit dem Faktor 0,5), und aus welchen personellen bzw. zeitlichen Kontingenten werden diese Stunden gespeist?
Gemäß dem Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (Stand 01.01.2026) sind Lehrkräfte an Ganztagsschulen dazu verpflichtet, neben ihrem regulären Unterricht auch außerunterrichtliche Aufgaben zu übernehmen. Bei der arbeitszeitrechtlichen Anrechnung dieser Stunden wird wie folgt unterschieden:
1. Außerunterrichtliche Angebote zur individuellen Förderung: Diese werden eins zu eins wie reguläre Unterrichtsstunden gewertet (45 Minuten entsprechen einer Unterrichtsstunde).
2. Beaufsichtigung in Zeiten freier Gestaltung (z. B. Mittagspause): Diese Aufsichtszeiten werden abweichend davon hälftig auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet (Faktor 0,5).
Die Ressourcen für diese Ganztagsaufgaben werden durch die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler generiert. Dies führt zu einem entsprechenden Stundenzuschlag auf die Grundzuweisung der Schule. Die genauen Modalitäten dieser Zuweisung sind im Erlass „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ geregelt, welcher sich derzeit in der Überarbeitung befindet.
Welches Personal kann im Ganztagsbereich eingesetzt werden und wie ist die Einbindung von Kooperationspartnern möglich?
Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung und entscheidet eigenständig über den Personaleinsatz, um das pädagogische Konzept der Ganztagsschule umzusetzen. Der Personaleinsatz stützt sich dabei auf drei Säulen:
• Lehrkräfte: Sie bilden das Fundament und sind dazu verpflichtet, neben ihrem
regulären Unterricht auch außerunterrichtliche Angebote zu übernehmen.
• Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM): Neben den
unterschiedlichsten Aufgaben am Vormittag, sind sie im Ganztag zuständig für
Mittagsbetreuung, Hausaufgabenbetreuung und außerunterrichtliche Angebote.
• Kooperationspartner: Grundlage ist der Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnern“ (SVBl 1/2026, S. 17). Die Einbindung externer Partner bleibt ein zentrales Element, um ein vielfältiges Angebot zu sichern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Partner zu integrieren; seit dem Schuljahr 2024/25 ist dabei keine zwingende Gemeinnützigkeit der Anbieter mehr erforderlich.
Wird es Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote für das in der Ganztagsschule eingesetzte Personal geben?
Ja, das Land hält bereits jetzt entsprechende Angebote bereit. Sowohl das pädagogische Personal als auch Lehrkräfte können an verschiedenen Fort- und Weiterbildungen des Landes teilnehmen. Mit Blick auf die anstehende Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 ist geplant, diese Angebote weiter auszubauen und dabei zusätzliche Anbieter einzubeziehen, um den steigenden Qualifizierungsbedarf im Ganztagsbereich abzudecken.
Für den Fall, dass eine pädagogische Mitarbeiterin bzw. ein pädagogischer Mitarbeiter am Vormittag im Landesdienst beschäftigt ist: Ist es zulässig, für den Ganztagsbereich zusätzlich einen Honorarvertrag abzuschließen?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Abschluss eines solchen „freien Dienstleistungsvertrags“ (Honorarvertrags) laut dem Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig ist. Die regulatorischen Hürden sind dabei so hoch, dass sie in der Praxis für bereits angestelltes Landespersonal kaum zu überwinden sind.
Der entscheidende rechtliche Rahmen ist in Abschnitt 2.5 des genannten Erlasses verankert: Ein freier Dienstleistungsvertrag setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zweifelsfrei kein Arbeitsverhältnis darstellt. Eine Honorarkraft darf nur dann eingesetzt werden, wenn die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in einem offiziellen Statusfeststellungsverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit bestätigt, dass es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung handelt.
In der Praxis scheitert dieses Modell für bereits beim Land angestellte Personen fast
immer an der Anforderung der Eigenständigkeit. Ein freier Dienstleister muss seine
Tätigkeit „eigenverantwortlich und frei von jeglichen Weisungen der Schulleitung“
ausführen. Da Personen, die bereits als Landespersonal in den Schulbetrieb
integriert sind, ohnehin den Weisungen der Schulleitung unterliegen und in den
Betriebsablauf der Schule eingegliedert sind, lässt sich die für einen Honorarvertrag
notwendige Unabhängigkeit faktisch nicht konstruieren. Es besteht hierbei ein
erhebliches Risiko der Scheinselbstständigkeit, was rechtlich und
sozialversicherungsrechtlich unzulässig ist.
Ausführliche Beratung zur Vertragsgestaltung bietet der Fachbereich 1 NP. Eine Beschäftigung im Rahmen eines Honorarvertrages im Ganztagsbereich bei zeitgleich bestehendem Arbeitsvertrag im Rahmen der Verlässlichkeit der Grundschule ist nicht möglich. Das bestehende Arbeitsverhältnis muss ggf. um die gewünschten Stunden am Ganztag erweitert werden.
Welche Schule stellt die personellen Ressourcen bzw. Stunden zur Verfügung, wenn im Ganztag Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulen mitbetreut werden?
Eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit zwischen benachbarten Grundschulen ist prinzipiell möglich und zulässig. Wenn Schülerinnen und Schüler der Stammschule A das Ganztagsangebot der Schule B wahrnehmen, müssen die beteiligten Schulträger im Vorfeld verbindliche Absprachen zur Ressourcenteilung und zur Übernahme etwaiger Mehrkosten treffen.
Wichtig ist dabei: Die betroffenen Schülerinnen und Schüler bleiben weiterhin ihrer jeweiligen Stammschule zugeordnet. Um die korrekte Zuweisung der Ganztagsmittel und Ressourcen sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dass die statistische Erfassung dieser Schülerinnen und Schüler im Informationssystem zur Nds. Schulverwaltung (IZN) erfolgt. Diese Erfassung muss in enger Abstimmung mit dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) geschehen, damit die personellen Ressourcen und Stunden korrekt zugeordnet werden können.
Aufsicht, Sicherheit & Organisation
Wird es weiterhin möglich sein, über die Zeiten der rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsgrundschule hinausgehende Angebote bereitzustellen?
Ja, das ist möglich. Zusätzliche Angebote können vor oder nach den acht Zeitstunden des rechtsanspruchserfüllenden Ganztags in kommunaler Verantwortung bereitgestellt werden. Diese Angebote fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit der Schule oder des Landes, weshalb das Land hierfür auch keine zusätzlichen Mittel bereitstellt.
Wird die Schülerbeförderung zukünftig sichergestellt?
Die Verantwortung für den Schülertransport bleibt unverändert bestehen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „originäre Aufgabe“ der bisherigen Träger der Schülerbeförderung. Das bedeutet konkret: Auch mit dem neuen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ändert sich rechtlich nichts an der Zuständigkeit – die lokalen Träger der Schülerbeförderung bleiben für die Organisation und Durchführung in der Pflicht.
Wie wird die Sicherheit bzw. Versicherung der an der Ganztagsschule teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gewährleistet?
Der Versicherungsschutz ist analog zum regulären Schulbetrieb geregelt:
• Schülerinnen und Schüler sind bei der Teilnahme an Angeboten der Ganztagsschule
kraft Gesetzes unfallversichert (GUV).
Begründung: Es handelt sich bei diesen Angeboten um eine schulische Veranstaltung.
Wer trägt die Verantwortung für Schülerinnen und Schüler, wenn diese zur Teilnahme am Ganztagsangebot eine andere Schule als ihre Stammschule aufsuchen müssen?
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler das Ganztagsangebot einer anderen Schule nutzen, bleibt die administrative Zuordnung zur Stammschule bestehen. Um den Rechtsanspruch und die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, ist eine durchgehende Aufsichtspflicht zwingend erforderlich, die sich ausdrücklich auch auf den Transfer zwischen den Schulstandorten erstreckt.
Für eine rechtssichere Umsetzung dieser Kooperation ist es notwendig, die
Zuständigkeiten für die Aufsicht – inklusive des Weges zwischen den Schulen – schriftlich und verbindlich zwischen den beteiligten Schulen und den jeweiligen Schulträgern zu fixieren. Zudem müssen sich die Schulträger über die anfallenden Mehrkosten verständigen und die statistische Erfassung der Schülerzahlen im IZN (Informationssystem zur Nds. Schulverwaltung) in enger Abstimmung mit dem zuständigen RLSB sicherstellen.
Wie ist die Aufsichtspflicht bzgl. der außerunterrichtlichen Angebote geregelt?
Die Aufsichtspflicht für außerunterrichtliche Angebote ist in § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 NSchG können von der Schule Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), mit der Wahrnehmung einzelner Aufsichtspflichten betraut werden. Die Schulleitung, die nach § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule trägt, ist dabei für die Planung dieser Aufsichten verantwortlich und entscheidet darüber, welche Personen hierfür geeignet sind.
Wie sind die Aufsichtspflicht, Anwesenheit und Verantwortlichkeit für das Landespersonal während des Ganztagsangebots geregelt, insbesondere wenn dieses durch externe Kooperationspartner durchgeführt wird?
Die Schulleitung trägt gemäß § 43 Abs. 1 NSchG die rechtliche Gesamtverantwortung für den gesamten Schulbetrieb, was den regulären Unterricht sowie das gesamte Ganztagsangebot umfasst. Dienstrechtlich besteht für die Schulleitung grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht. Da diese jedoch aufgrund von Terminen oder arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen nicht permanent möglich ist, ist es zulässig, die Aufsichtspflicht auf „anderes geeignetes Landespersonal“ zu übertragen. Wenn ein Ganztagsangebot durch einen externen Kooperationspartner durchgeführt wird, ist zu beachten, dass dieser zwar das Angebot inhaltlich leiten darf, eine Delegation der rechtlichen Aufsichtspflicht auf Personen, die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land stehen, jedoch ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das bedeutet in der Konsequenz: Auch bei externen Angeboten muss die rechtliche Aufsichtspflicht zwingend bei geeignetem Landespersonal verbleiben, das auf dem Schulgelände erreichbar ist, um die Aufsicht sicherzustellen und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Wer ist nach Beendigung des Ganztagsangebotes für die Busaufsicht zuständig, insbesondere in Fällen, in denen kein Landesbediensteter mehr vor Ort anwesend sein kann?
Die Zuständigkeit für die Busaufsicht nach dem Ende des Ganztagsangebots liegt bei der Schulleitung. Gemäß § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Schule ausdrücklich auf Haltestellen, die sich am Schulgelände befinden, wobei es sich auch um Haltestellen auf der gegenüberliegenden Straßenseite handeln kann. Die Schulleitung trägt hierfür die Gesamtverantwortung und ist für die Planung dieser Aufsichten zuständig. Da sie diese Aufgabe delegieren kann, ist es ihr möglich, die Aufsicht an geeignete Personen gemäß § 62 Abs. 2 NSchG zu übertragen. Das bedeutet, dass auch in Fällen, in denen kein Landesbediensteter vor Ort anwesend sein kann, die Aufsicht durch eine entsprechende Delegation an geeignete Personen durch die Schulleitung sichergestellt werden muss.
Räumlichkeiten & Ferienbetreuung
Besteht für die Kommunen die Pflicht zur Errichtung von Mensen an den Ganztagsgrundschulen?
Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung für Kommunen, an Ganztagsgrundschulen zwingend eine Mensa zu bauen oder einzurichten. Zwar ist der Schulträger für die Organisation und Bereitstellung des Mittagessens zuständig, er ist jedoch in der Wahl der Mittel frei: Solange die hygienerechtlichen Vorschriften eingehalten werden, können auch alternative Lösungen für die Mittagessenversorgung umgesetzt werden, wie sie bereits jetzt vielfach erfolgreich praktiziert werden.
Gibt es besondere Vorgaben hinsichtlich der Schaffung bestimmter Räumlichkeiten bzgl. der Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote?
Es gibt seitens des niedersächsischen Kultusministeriums keine expliziten Vorgaben für die Schaffung bestimmter Räumlichkeiten. Die Organisation und Nutzung der Räume für außerunterrichtliche Angebote wird stattdessen in einem pädagogischen Konzept festgelegt. Die konkrete Raumnutzung orientiert sich dabei vor Ort flexibel an der Art des jeweiligen Angebotes, der Gruppengröße sowie den vorhandenen organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen.
Dürfen die außerunterrichtlichen Angebote auch in den Klassenräumen stattfinden?
Ja, das ist möglich. Nach einer pädagogischen und organisatorischen Abwägung können Ganztagsangebote auch in Klassenräumen stattfinden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Räume für diese Zwecke entsprechend vorbereitet und ausgestattet sind.
Können benachbarte Grundschulen vereinbaren, dass die Schülerinnen und Schüler der Grundschule A an dem Ganztagsangebot der Grundschule B teilnehmen?
Eine solche Zusammenarbeit ist prinzipiell möglich und es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die geklärt sein müssen: Die beteiligten Schulträger müssen zustimmen und eine Einigung über mögliche Mehrkosten treffen. Auch muss die Aufsichtspflicht – insbesondere bei einem Wechsel zwischen den Schulgeländen – jederzeit sichergestellt sein. Zudem bleiben die Kinder formal ihrer Stammschule zugeordnet, und die statistische Erfassung der Schülerzahlen muss in enger Abstimmung mit dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) erfolgen.
Wie wird die Ferienbetreuung außerhalb der vierwöchigen Schließzeit zukünftig ausgestaltet?
Die Ferienbetreuung liegt nicht in der Verantwortung der Grundschule selbst, sondern in der der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Um hier mehr Handlungsspielraum zu schaffen, plant der Bund eine Gesetzesänderung: Angebote der Jugendarbeit (nach § 11 SGB VIII) – sowohl von öffentlichen als auch von anerkannten freien Trägern – sollen künftig als Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung anerkannt werden. So können Kommunen flexibler auf bewährte Angebote der Jugendarbeit zurückgreifen.
Wie wird die vierwöchige Schließzeit während der Ferien geregelt?
Es ist geplant, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe künftig die Möglichkeit erhalten, eine solche Schließzeit von jährlich bis zu vier Wochen in den Ferien festzulegen. Diese Regelung soll in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB VIII aufgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich aktuell im Anhörungsverfahren.
Zum Thema:
Das Bundesgesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) sieht ab dem Schuljahr 2026/27 die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern vor. Ab August 2029 soll jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung haben.
Hintergrundinformationen zur Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Niedersachsen
– FAQ –
Stand: 17. Dezember 2025
Allgemeines zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
• Ab wann gibt es einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter?
Der Bundestag und der Bundesrat haben die stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 beschlossen. So haben ab August 2026 alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend für die Klassenstufen zwei bis vier erweitert, sodass ab dem Schuljahr 2029/30 allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht.
• Wo ist der Rechtsanspruch gesetzlich verankert?
Nach einer Änderung des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird der Rechtsanspruch in § 24 Abs. 4 des SGB VIII verankert.
Der Rechtsanspruch wird ab dem Schuljahr 2026/27 jahrgangsweise aufsteigend eingeführt. § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08 2029 geltenden Fassung lautet: „(4) Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“
• An wen richtet sich der Rechtsanspruch?
Der bundesgesetzliche Rechtsanspruch richtet sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
• Kann der Rechtsanspruch in Horten und Grundschulen erfüllt werden?
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
• In welchem Umfang besteht der Rechtsanspruch? Der Rechtsanspruch besteht an fünf Werktagen pro Woche im Umfang von acht Stunden täglich.
• Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen?
Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, wurden um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Für sie besteht erst ab ihrem Schuleintritt mit dem Besuch der ersten Klassenstufe ein Rechtsanspruch. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können jedoch auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen (vgl. Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“).
• Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die eine Förderschule besuchen?
Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder im Grundschulalter und somit auch für Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich einer Förderschule besuchen. Die Förderschulen mit den unterschiedlichen Förderschwerpunkten werden dabei eng in die niedersächsischen Planungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs einbezogen. Weitere Informationen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) finden Sie hier: https://www.recht-auf-ganztag.de/
Investitionsprogramme und Finanzhilfen des Bundes
Der Bund unterstützt den Ausbau mit Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote.
• Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau (abgeschlossen!)
Das sog. Beschleunigungsprogramm ist abgeschlossen – es können keine Anträge mehr gestellt werden. Im Jahr 2021 erhielt Niedersachsen von den zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von insgesamt 750 Mio. Euro nach Königsteiner Schlüssel rund 70,6 Mio. Euro vom Bund. Viele Schulträger nutzten das Angebot und erhielten Zuwendungen für vielfältige Investitionen bzw. den Ausbau von Ganztagsgrundschulen und die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen sowie der qualitativen Verbesserung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebotes.
• Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 Mrd. Euro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Mio. Euro. Diese Mittel erhöhen sich für Niedersachsen voraussichtlich um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Mio. Euro. Die sog. Verwaltungsvereinbarung II ist am 19.05.2023 in Kraft getreten und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.recht-auf-ganztag.de/finanzhilfen-fuer-investitionen-in-grundschulen
Die unterzeichnete Änderungsvereinbarung der sog. Verwaltungsvereinbarung II kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt
Die FAQ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind unter nachstehendem Link zu finden:
https://www.ganztagsschulen.org/de/investitionsprogrammganztagsausbau
Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens in Niedersachsen mittels Förderrichtlinie
Einzelheiten des Zuwendungsverfahrens werden durch eine niedersächsische Förderrichtlinie geregelt. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) ist am 01.03.2024 in Kraft getreten (zuletzt geändert durch den Änderungserlass vom 09.12.2025) und kann unter folgenden Links abgerufen werden:
https://www.verkuendung-niedersachsen.de und https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt
a. Wer übernimmt den seitens des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) vorgesehenen Kofinanzierungsanteil?
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) sieht vor, dass sich die Länder bzw. Kommunen mit mindestens 30 % am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils beteiligen. Das Land Niedersachsen übernimmt den hälftigen Kofinanzierungsanteil und stellt dafür in den Jahren 2024 bis 2027 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt rund 55 Mio. Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Investitionskosten zur Verfügung. Die zweite Hälfte des Kofinanzierungsanteils ist durch die jeweilige Kommune zu erbringen.
b. Wird es einen vorzeitigen Maßnahmebeginn geben?
Um die Kommunen bei den Um- und Neubaumaßnahmen sowie möglichen Investitionsvorhaben entsprechend zu unterstützen, hat das Land die in der sog. Verwaltungsvereinbarung II aufgeführte Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns in das niedersächsische Zuwendungsverfahren übernommen. Demnach sind ab dem Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) – ab 12. Oktober 2021 – begonnene Maßnahmen förderfähig, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind und den Zuwendungszweck erfüllen.
c. Wie erfolgt die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel?
Nach enger Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden erfolgt im Unterschied zu dem vorangegangenen sog. Beschleunigungsprogramm keine Beantragung mittels des sog. Windhundverfahrens. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgängen eins bis vier in den einzelnen Kommunen. Die Grundlage bilden die Daten der amtlichen Schulstatistik für allgemeinbildende Schulen zum Stichtag 08.09.2022. Die konkret zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel können der Anlage 1 zu der o. g. Richtlinie entnommen werden:
https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt
d. Sind die zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel für Maßnahmen an den einzeln aufgeführten Schulen zu verwenden oder können diese auch im Rahmen eines einzelnen Projekts innerhalb der Kommune eingesetzt werden? Hinsichtlich des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel können die Kommunen eigenverantwortlich entscheiden, ob die Verwendung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme (vgl. Unterpunkt c) und des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens (vgl. u. a. Nr. 7.5 der Richtlinie) zugunsten eines oder mehrerer Projekte erfolgt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die gesamten Fördermittel zugunsten eines einzelnen Projekts zu beantragen.
e. Wie berechnet sich der zu erbringende Kofinanzierungs- bzw. kommunale Eigenanteil?
Die Anlage 1 weist in der rechten Spalte den kommunalen Eigenanteil aus, der bei Verwendung der vollen Fördersumme aus Bundes- und Landesmitteln zu erbringen ist. Die Finanzierung der Investitionsmaßnahmen setzt sich somit aus 70 % Bundesmitteln, 15% Landesmitteln und aus 15 % kommunalen Eigenmitteln zusammen.
f. Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) fungieren in bewährter Weise als Bewilligungsbehörden und stehen den Antragstellenden bzw. Zuwendungsempfängern beratend und unterstützend zur Verfügung. Eine Antragstellung ist unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars (Anlage 2) ab sofort möglich. Die schulträgerspezifischen Mittel (vgl. Unterpunkt c) können noch bis einschl. 31.10.2027 beantragt werden. Das Antragsformular kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://bildungsportalniedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt
g. Muss das Ganztagsangebot der Schule, welcher Mittel aus dem Investitionsprogramm der
Förderrichtlinie zugutegekommen sind, insgesamt 40 Wochenstunden umfassen oder droht andernfalls eine Rückforderung der gewährten Fördermittel?Grundsätzlich gilt nach den Vorgaben des GaFinHG und der VV II, dass die geförderten Angebote ab Inkrafttreten des Rechtsanspruchs (01.08.2026) und Beendigung der diese betreffenden Investitionsmaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Art. 1 GaFöG sicherstellen müssen. Die getätigte Investition muss dabei zumindest einen Baustein darstellen, um den zeitlichen Umfang (ggf. in Verbindung mit anderen Betreuungsangeboten) von 8 Stunden werktäglich zu sichern.
h. Besteht die Möglichkeit die in der Richtlinie aufgeführten Fristen zu verlängern?
Bei den aufgeführten Fristen handelt es sich um bundesrechtliche Vorgaben, die sich aus der sog. Verwaltungsvereinbarung II bzw. dem Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) und dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ergeben. Niedersachsen hat sich mittels verschiedener Initiativen auf unterschiedlichen Ebenen ggü. dem Bund für eine Verlängerung der Fristen um zwei Jahre eingesetzt, um den Kommunen mehr Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen. Mit der Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) vom 17.07.2025 sowie der anschließenden Änderung der sog. Verwaltungsvereinbarung II hat der Bund auf die unterschiedlichen Initiativen reagiert und eine Fristverlängerung von 2 Jahren umgesetzt. Niedersachsen hat diese Fristverlängerung vollumfänglich in die Richtlinien übernommen, sodass förderfähige Maßnahmen nun bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden müssen und bis zum 30.06.2030 abzurechnen sind.
i. Gelten die dargestellten Regelungen auch für den 2. Förderzeitraum nach Nr. 5.4 der Richtlinie?
Hinsichtlich der Ausgestaltung des 2. Förderzeitraums werden rechtzeitig die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen sowie die sonstigen Bestimmungen auch für den 2. Förderzeitraum Bestand haben werden. Nach derzeitigem Stand beginnt der 2. Förderzeitraum am 01.02.2028.
j. Können die zur Verfügung stehenden Mittel auch im Rahmen von sog. ÖPP-Projekten verwendet werden?
Nach Aussage des Bundes kommt es hierbei auf den jeweiligen Einzelfall an: Grundsätzlich gilt, dass die zur Verfügung stehenden Finanzhilfen trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt werden. Bei der Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist entsprechend der Vorgaben des Artikels 104c Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sicherzustellen, dass die geförderten Träger einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen. Fördermittel dürfen daher nur an Dritte weitergereicht werden, die
– anstelle der Kommunen kommunale Aufgaben im Sinne des Förderbereiches erfüllen
und
– die sich zur Durchführung der Investitionsmaßnahme(n) verpflichten und- denen die für die Erstempfängerin oder den Erstempfänger maßgebenden Bestimmungen des Landesprogramms sowie des Zuwendungsbescheides auferlegt werden bzw. die sich im gesamten Verfahren den Fördervoraussetzungen unterwerfen, die auch für die Kommunen gelten.
k. Besteht ein Doppelförderungsverbot?
Im Zusammenhang mit der Antragstellung muss dargelegt werden, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 und 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird (vgl. Nr. 7.5.4 der o. g. Richtlinie). Mit dem Verbot der Doppelförderung soll grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass dieselbe Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert wird. Keine Doppelförderung liegt vor, wenn verschiedene und in sich abgeschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d. h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt ohne dass es zu Überschneidungen kommt. Es liegt grundsätzlich keine Doppelförderung vor, wenn:
– die geförderten Maßnahmen sich wesensmäßig voneinander unterscheiden (die erforderliche Abgrenzbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn die Teilinvestition auch ohne die restlichen Investitionen durchgeführt werden könnte);
– es sich bei den aus verschiedenen Quellen zu finanzierenden Maßnahmen um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt, die eine sachliche Differenzierung und entsprechende Kostenabgrenzung ermöglichen. Allgemein gilt zudem: Eine Mehrfachförderung darf nicht dazu führen, dass die Fördermittel kumuliert 100 % der Ausgaben übersteigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Investitionsmittel des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) von den zur Verfügung stehenden Mitteln des Startchancen-Programms zu unterscheiden. Weitere Informationen zum Startchancen-Programm (FAQ) sowie die an diesem Programm teilnehmenden Schulen finden Sie hier: https://www.mk.niedersachsen.de/faq_zum_startchancen_programm https://www.mk.niedersachsen.de/presseinformationen/startchancenprogramm
l. Gibt es eine Hinweispflicht auf das Investitionsprogramm?
Nach Nr. 6.5 der o. g. Richtlinie ist durch die Zuwendungsempfänger auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau des Bundes und der Länder in geeigneter Form hinzuweisen.
• Betriebskosten
Auf der Grundlage von Artikel 4 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) stellt der Bund den Ländern Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs bzw. zum Ausgleich der laufenden Belastungen ab dem Jahr 2026 zur Verfügung.a. In welcher Höhe stellt der Bund Mittel für Betriebskosten zur Verfügung? Der Bund stellt ab dem Jahr 2026 aufsteigend Mittel zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder zur Verfügung. Ab dem Jahr 2030 handelt es sich um jährlich 1,3 Mrd. Euro. Einzelheiten regelt Artikel 4 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Niedersachsen hat auch zu diesem Thema einen Beschlussvorschlag auf unterschiedlichen Ebenen eingebracht und gemeinsam mit anderen Bundesländern eine Erhöhung der Bundesmittel gefordert. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
b. Erhalten die Kommunen einen Anteil dieser Mittel?
Das Land beabsichtigt, in Absprache mit den KSV jährlich 10 % der seitens des Bundes ab dem Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Mittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen an die Kommunen weiterzureichen – dies entspricht ab dem Jahr 2030 jährlich voraussichtlich rund 12 Mio. Euro. Die Verankerung einer entsprechenden Regelung erfolgt im Nds. Finanzverteilungsgesetz (NFVG) und wird über das Haushaltsbegleitgesetz 2026 eingebracht.
Auswirkungen auf die Ganztagsgrundschullandschaft in Niedersachsen
• Wie soll der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Niedersachsen umgesetzt werden?
Das Land Niedersachsen hat sich mit den Kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter während der Schulzeiten in den Ganztagsgrundschulen umgesetzt werden kann. Die jeweiligen Kommunen entscheiden vor Ort, an welchen Ganztagsgrundschulen der Rechtsanspruch umgesetzt wird und ob Hortangebote beibehalten werden. Andere regionale Lösungen, wie z. B. Kombinationen von Ganztagsschule und Hort, sind ebenfalls möglich.
• Ist es erforderlich, dass jede Grundschule ein Ganztagsangebot einrichtet?
Die Kommunen entscheiden auch zukünftig im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Einrichtung von Ganztagsgrundschulen. Niedersachsen wird als Ganztagsschulland den Fokus weiterhin auf den Ausbau des Ganztagsschulsystems legen und die Kommunen entsprechend unterstützen.
• Was investiert das Land Niedersachsen für die Betreuung in Ganztagsgrundschulen?
Das Land stellt die personellen Ressourcen für die Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen bedarfsgerecht, d. h. auf der Grundlage der am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung. Aktuell stellt das Land allein für den Grundschulbereich bereits finanzielle Mittel im Umfang von rund 134 Mio. Euro jährlich bereit (Sicherstellung derVerlässlichkeit + außerunterrichtliche Angebote). Durch den steigenden Personalbedarf im Rahmen des Rechtsanspruchs geht das Land derzeit ab dem Schuljahr 2029/30 von geschätzten Kosten in Höhe von ca. 258 Mio. Euro jährlich aus.
• Wann erfolgt eine Anpassung des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“?
Im Rahmen der Novellierung wird der Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ in zwei Erlasse
– einen pädagogischen und einen vertragsrechtlichen Erlass – geteilt.
Die Novellierung wird dabei u. a. zum Anlass genommen, bestimmte schulorganisatorische Rahmenbedingungen zu optimieren und die bestehenden Regelungen an aktuelle Bildungsansprüche anzupassen. Die beiden größten inhaltlichen Neuerungen (Flexibilisierung der Abholzeiten an offenen Ganztagsschulen bzw. an Tagen mit einem offenen Angebot sowie Wegfall des Merkmals der Gemeinnützigkeit) wurden bereits vorab im Rahmen einer Vorgriffsregelung im Schulverwaltungsblatt 05/2024 bekanntgegeben. Eine pädagogische Planung bzw. Konzeptionierung der Ausgestaltung der Ganztagsschule kann daher auf der Grundlage der bekannten Rahmenbedingungen erfolgen. Die Veröffentlichung der Neufassungen der Erlasse „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ sowie „Die Arbeit in der Ganztagsschule – Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ erfolgt vorauss. Anfang des Jahres 2026.
• Können Schulen und Schulträger erst mit den Planungen bzgl. der Umsetzung des Rechtsanspruchs beginnen, wenn beide Ganztagserlasse (pädagogisch und vertragsrechtlich) veröffentlicht sind? Beide Erlasse werden keine Regelungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs beinhalten. Die Planungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs können auf der Grundlage der derzeit bekannten Richtlinien und Merkmale erfolgen.
• Wann erfolgt eine Anpassung des Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“?
Es ist beabsichtigt, im Rahmen eines Änderungsverfahrens die notwendigen Anpassungen zum 01.08.2026 mit Blick auf das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vorzunehmen. Geplant ist dabei hinsichtlich der Ermittlung des Ganztagszuschlags die Erweiterung im Primarbereich um einen höheren Faktor für die Teilnahme an fünf Tagen, da der o. g. Erlass in der aktuell geltenden Fassung lediglich einen einheitlichen Faktor für die Teilnahme am Ganztagsangebot an mehr als drei Tagen vorsieht. Durch die Differenzierung des Faktors für die Teilnahme an vier und fünf Tagen wird die Zuweisung des Ganztagszuschlags dem erhöhten Bedarf durch die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter gerecht. Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Sockelbetrag für sog. Kleine Ganztagsgrundschulen von aktuell 5,0 Std. auf zukünftig 10,0 Std. zu erhöhen.
• Was ist der Unterschied zwischen einer Ganztagsgrundschule und einem Hort?
Horte sind in der Regel Einrichtungen der Jugendhilfe; hier betreut gemäß den Vorgaben des Nds. Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) pädagogisches Personal die Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeiten. Grundschulen liegen in der Zuständigkeit der öffentlichen oder freien Schulträger und unterliegen den Vorgaben des Nds. Schulgesetzes (NSchG) und der entsprechenden Erlasse. In Niedersachsen werden in den Ganztagsgrundschulen, je nach gewählter Organisationsform (offen, teil- oder vollgebunden), neben dem Unterricht nach Stundentafel außerunterrichtliche Angebote vorgehalten, die eine pädagogische und organisatorische Einheit mit dem Unterricht bilden sollen.
• Können Hortangebote weiterhin bestehen bleiben?
Hortangebote können auch im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 weiter bestehen bleiben. Die letztendliche Entscheidung über die Fortführung der Hortangebote obliegt den zuständigen Trägern.
• Was kostet die Ganztagsgrundschule?
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Ganztagsgrundschule ist grundsätzlich kostenfrei; dieses gilt allerdings nicht für das Mittagessen. Anfallende Sach- und Materialkosten sind von den Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 71 NSchG zu übernehmen.
• Besteht für die Kommunen die Pflicht zur Errichtung von Mensen an den Ganztagsgrundschulen?
Für die Organisation, Bereitstellung und Ausgabe des Mittagessens ist der Schulträger zuständig. Die Zuständigkeit und die Kostentragungspflicht ergeben sich aus den §§ 112 und 113 NSchG. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht für die Kommunen, eine Mensa zu bauen bzw. einzurichten – alternative Lösungen hinsichtlich der Mittagessenversorgung finden bereits jetzt erfolgreich Anwendung. Es sind dabei die hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) bieten bei Fragen eine kostenlose Beratung und Unterstützung an.
• Gibt es besondere Vorgaben hinsichtlich der Schaffung bestimmter Räumlichkeiten bzgl. der Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote?
Die Organisation und Nutzung der Räume zur Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote wird in einem pädagogischen Konzept festgelegt. Dabei werden seitens des Nds. Kultusministeriums keine expliziten Vorgaben gemacht; die Raumnutzung ist von der Art des Angebotes, der Gruppengröße und somit von den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vor Ort abhängig.
• Dürfen die außerunterrichtlichen Angebote auch in den Klassenräumen stattfinden?
Ganztagsangebote können nach pädagogischen und organisatorischen Abwägungen auch in Klassenräumen stattfinden. Zu beachten ist dabei, dass die Räume für das Ganztagsangebot entsprechend ausgestattet und vorbereitet sind. Die Ganztagsschule sollte insbesondere bei Fragen des Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Nutzung der Räume im Ganztag vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammenarbeiten. Zur Orientierung für die räumliche und pädagogische Ausgestaltung der Ganztagsschule können die Qualitätsmerkmale des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ dienen. Zur pädagogischen Ausgestaltung kann die Beratung und Unterstützung des jeweils zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) hinzugezogen werden.
• Wie ist die Aufsichtspflicht bzgl. der außerunterrichtlichen Angebote geregelt?
In § 62 Nds. Schulgesetz sind (NSchG) sind die Grundzüge der Aufsichtspflicht der Schule gesetzlich geregelt. Danach haben die Lehrkräfte die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1).Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 NSchG können von der Schule daneben u. a. Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2) mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufsichtspflichten betraut werden. Ergänzend hierzu trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule. Aus dienstrechtlicher Sicht hat die Schulleitung grds. eine Anwesenheitspflicht während des regelmäßigen Unterrichtsbetriebes an der Schule, zu der auch das Ganztagsangebot zu zählen ist. Da die Schulleitung aber sowohl aufgrund von Terminen, wie ggf. aus arbeitszeitrechtlicher Sicht, nicht den gesamten Unterrichts- und Ganztagsbetrieb abdecken kann, ist es zulässig, die Aufsichtspflicht auf anderes geeignetes Landespersonal zu delegieren. Eine Delegation auf Personen, die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land stehen, scheidet hingegen aus.
• Wird es Freiräume geben, um die Ganztagsangebote regional unterschiedlich auszugestalten?
Die Organisation, Planung und Evaluation der Ganztagsangebote obliegen der jeweiligen Schulleitung. Der dazugehörige Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ bietet durch den rechtlichen Rahmen eine Orientierung bei der Umsetzung. Auch in Zukunft werden die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Flächenland Niedersachsen berücksichtigt und eine flexible Ausgestaltung ermöglicht. Darüber hinaus stehen die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) hinsichtlich einer Beratung und Unterstützung vor Ort zur Verfügung.
• Welche Qualitätsstandards wird es für Ganztagsschulen geben?
Für die Umsetzung des Rechtsanspruchs in den Ganztagsgrundschulen gelten die Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sowie die dazugehörigen Runderlasse, darunter vornehmlich der Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ und die darin aufgeführten Qualitätsmerkmale. Darüber hinaus wird in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren der Ganztagsschule an themenspezifischen Handreichungen gearbeitet. Diese haben zum Ziel, die qualitative Ausgestaltung der Ganztagsschule sukzessive weiterzuentwickeln. Eine wichtige Prämisse ist es, dabei keine unrealistischen Standards zu schaffen, die in der aktuellen Situation bspw. aufgrund des Fachkräftemangels nicht umsetzbar sind. Ergänzend ist Niedersachsen auch in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität im Ganztag für Grundschulkinder vertreten.
• Können benachbarte Grundschulen vereinbaren, dass die Schülerinnen und Schüler der Grundschule A an dem Ganztagsangebot der Grundschule B teilnehmen? Grds. bestehen hinsichtlich einer ständigen pädagogischen und organisatorischen Zusammenarbeit benachbarter Grundschulen keine Bedenken. Folgende Punkte sind jedoch zu beachten:
o Zustimmung der beteiligten Schulträger sowie Berücksichtigung etwaiger Mehrkosten
o Durchgehende Beachtung der Anforderungen an die Aufsichtspflicht, auch bei einem Wechsel des Schulgeländes
o Schülerinnen und Schüler, die an dem Ganztagsangebot einer anderen Schule teilnehmen, sind dennoch grds. der Stammschule zuzuordnen.
o Die statistische Erfassung in IZN erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen RLSB.
• Können weiterhin Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner in Ganztagsschulen eingesetzt werden? Die Umsetzung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 wird keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der bisherigen Vertragsabschlussmodalitäten für Schulen und Kooperationspartnerinnen und -partner mit sich bringen. Dies gilt auch für den Abschluss trilateraler Verträge. Seit dem Schuljahr 2024/25 kommen als Kooperationspartnerin oder -partner dabei auch solche Anbieter in Betracht, die keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Niedersachsen setzt auch zukünftig auf eine multiprofessionelle Ausgestaltung der Ganztagsschule. Dabei ist die Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern eine Bereicherung und sichert die Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote. Der verlängerte Schultag einer Ganztagsschule bietet zahlreiche Möglichkeiten für vielfältige außerunterrichtliche Angebote, die Interessen, Neigungen und Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen aufgreifen und sie unterrichtsbezogen fördern und fordern.
• Welches Personal soll im Ganztagsbereich eingesetzt werden?
Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz von lehrendem und nichtlehrendem Personal im Zusammenhang mit den außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule sowie über die Einbindung von Kooperationspartnerinnen und -partnern.
• Wird es Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote für das in der Ganztagsschule eingesetzte Personal geben? Aktuell gibt es bereits die Möglichkeit, dass lehrendes und nichtlehrendes Personal der Schule an verschiedenen Fort- und Weiterbildungsangeboten des Landes teilnehmen kann. Im Zuge des Rechtsanspruchs wird das Land das Angebot unter Beteiligung von weiteren Anbieterinnen und Anbietern deutlich ausweiten.
• Wie wird die Ferienbetreuung außerhalb der vierwöchigen Schließzeit zukünftig ausgestaltet?
Die Ferienbetreuung wird nicht von der Ganztagsgrundschule angeboten, sondern liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Niedersachsen setzt sich zu dieser Thematik gemeinsam mit anderen Bundesländern gegenüber dem Bund für die Schaffung realistischer Anforderungen und Umsetzungsstandards und somit für eine Gesetzesänderung ein. In diesem Zusammenhang sind seitens des Bundes bereits Änderungen in Planung. Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien ergänzt § 24 Absatz 4 SGB VIII, der im Zuge der stufenweisen Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung zum 1. August 2026 in Kraft tritt. Ziel ist es, während der Schulferien auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII von öffentlichen oder anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe als rechtsanspruchserfüllend anzuerkennen. Auf diese Weise soll den Kommunen mehr Handlungsspielraum gegeben werden, da so während der Ferien neben den Angeboten öffentlicher Träger auch die ebenfalls bewährten Angebote anerkannter freier Träger als rechtsanspruchserfüllend gelten.
• Wie wird die vierwöchige Schließzeit während den Ferien geregelt?
Hinsichtlich der landesrechtlichen Regelungen bezüglich der Schließzeiten während der Ferien nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ist geplant, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu ermöglichen, eine Schließzeit während der Ferien im Umfang von jährlich bis zu vier Wochen festzulegen. Die Regelung wird in das Nds. AG SGB VIII aufgenommen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Anhörung und wird rechtzeitigt veröffentlicht.
• Wie wird zukünftig die Schülerbeförderung sichergestellt?
Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler ist eine originäre Aufgabe der Träger der Schülerbeförderung.
• Wird es weiterhin möglich sein, über die Zeiten der rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsgrundschule hinausgehende Angebote bereitzustellen?
Vor oder nach den acht Zeitstunden können zusätzliche Angebote in kommunaler Verantwortung bereitgestellt werden. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit der Schule bzw. des Landes. Daher werden seitens des Landes keine zusätzlichen Mittel für ergänzende Angebote bereitgestellt. Grundsätzlich können zusätzliche Angebote in kommunaler Verantwortung vor oder nach der Ganztagsschule stattfinden.
• Wie wird die Sicherheit bzw. Versicherung der an der Ganztagsschule teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gewährleistet?
Der Versicherungsschutz besteht analog zum Schulbetrieb: Die an den Angeboten der Ganztagsschule teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind kraft Gesetzes unfallversichert (GUV), da es sich hierbei um eine schulische Veranstaltung handelt.
Gesetze und rechtliche Grundlagen
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz
– GaFöG): https://www.recht-auf-ganztag.de/gb/politik/ganztagsfoerderungsgesetz
Gesetz zur Einrichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG): https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-errichtung-des-sondervermoegens-ausbau-ganztaegiger-bildungs-und-betreuungsangebote-fuer-kinder-im-grundschulalter-ganztagsfinanzierungsgesetz–140846
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG):
https://www.gesetze-im-internet.de/gafinhg/BJNR460300021.html
Quelle dieser FAQs ist das Kultusministerium.
Spezielle Anfragen, die bereits bei uns eingegangen sind, befinden sich noch in der juristischen Prüfung.
Das Ganztagsförderungsgesetz mit seinen Kernaussagen:

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-ab-2026-beschlossen-178826)
Hier im Ganztagsförderungsgesetz geht es in erster Linie um die Einlösung eines Betreuungsanspruchs. Ausgegangen wird von einer Halbtagsgrundschule und einem additiven Betreuungsangebot aus Mitteln der Jugendhilfe.
DIESES BUNDESGESETZ ENTSPRICHT NICHT DEN BILDUNGSPOLITISCHEN ANSICHTEN DER GEW HINSICHTLICH EINER BILDUNGSNACHHALTIGEN UND PÄDAGOGISCH SINNVOLLEN GANZTAGSGRUNDSCHULE.
Dennoch müssen auch hier verbindliche pädagogische und organisatorische Qualitätsstandards formuliert und eingehalten werden. Nur so kann ansatzweise eine qualitative und kindorientierte Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetztes erfolgen.
Was fordert die GEW?
Verbindliche Qualitätsstandards:
Steuerung:
- Schulleiter*in und Koordinator*in sowie Ganztagskoordinator*in (Landesbedienstete) leiten kooperativ
- Leitungskräfte/ Leitungsteams benötigen in ausreichendem Maße Zeitressourcen, um Konzepte der Schulentwicklung unter Einbezug aller im Ganztag Tätigen zu erarbeiten.
Personal und Arbeitszeit:
- Multiprofessionelle Teams bestehen aus: Grundschullehrkräften, Sonderpädagog*innen, pädagogischen, therapeutischen und technischen Fachkräften, Schulsozialarbeiter*innen, …, maximale personelle Verzahnung am Vor- und Nachmittag
- Anteil der Lehrkräfte bei Ganztagsangeboten soll mindestens bei 60 % liegen
- Einhaltung des Fachkräftegebots nach SGB VIII, bedarfsgerechter Personalschlüssel/Fachkraft-Kind-Relation nach Maßgabe aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse
- Tarifverträge für alle Fachkräfte, langfristige Arbeitsverhältnisse, Vermeidung von “Kleinststundenvolumenverträgen”
- Regelmäßige Qualifizierungs- bzw. Fortbildungsangebote
- Entlastung der pädagogischen Fachkräfte von nicht-pädagogischen Aufgaben durch den Einsatz entsprechenden Personals (z.B. IT-Administratoren*innen; Verwaltungsangestellte etc.)
Kooperation und Zeit:
- Feste und regelmäßige Kooperations- und Teamzeiten während der Arbeitszeit
- Verpflichtung zur Erarbeitung eines gemeinsamen Bildungsverständnisses sowie von gemeinsamen Konzepten und Strukturen am Vor- und Nachmittag, maximale Verzahnung
- Gemeinsame Fort- und Weiterbildungen für alle im Ganztag tätigen Professionen
Räume:
- Innen- und Außenräume kindgerecht und pädagogisch gestaltet sowie barrierefrei angelegt
- Fach- und Gruppenräume für individuelle Förderung, für Spiel, Rückzug und Bewegung
- Küche und Mensa
- Arbeits- und Sozialräume für alle Beschäftigten
- Umfassende Digitalisierung
Evaluation:
- Regelmäßige Qualitätsentwicklung, -sicherung und -evaluation von Konzepten und Angeboten sind vorzusehen, die sowohl intern als auch extern begleitet durchgeführt werden können.
Sonstiges:
- Ein kostenloses gesundes Mittagessen für alle Schüler*innen sowie beispielsweise Schulobst, Wasserspender oder Teestationen
- Aufgrund der unterschiedlichen regionalen Voraussetzungen sind bestehende Strukturen vor Ort zu beachten und in den schulischen Alltag einzubinden.
- Bildung und Entwicklung erfolgt neben der Schule auch in der Lebenswelt sowie im Sozialraum von Kindern und ihren Familien. Daher sind die Umgebung (z.B. Stadtteil, Dorf, Natur …) und auch die Angebote anderer Institutionen (z.B. Sportvereine, Kultureinrichtungen, Kinder- und Jugendeinrichtungen …) sowie virtuelle Möglichkeiten konzeptionell und strukturell einzubeziehen und als Aneignungs- und Erfahrungsräume den Kindern zur Verfügung zu stellen.