Schulgesetznovelle – wenig Mut für Veränderungen

Justitia (Lady Justice) sculpture on the Roemerberg square in Frankfurt, built 1887.

Wer sich ausführlicher mit dem Entwurf zum neuen Schulgesetz befassen möchte, kann unter folgendem Link schon mal einen ersten Eindruck davon bekommen, wie das Niedersächsische Schulgesetz zukünftig aussehen könnte https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/anhorungsverfahren/entwurf-zur-anderung-des-niedersachsischen-schulgesetzes-245509.html

In der dort aufgeführten Synopse sind die Veränderungen deutlich sichtbar gemacht. Einige Punkte des NSchG werden gestrichen, wie z.B. der Absatz 3 im § 14 in dem es um die Förderschulen als Förderzentren geht. Diese wird es dann zukünftig nicht mehr geben. Viele Kolleg*innen aus den Förderschulen fragen sich zu Recht, wo sie dann ihre „fachspezifische Heimat“ haben werden.

Andere Paragraphen hingegen werden erweitert. So wird im § 58 explizit der Distanzunterricht eingefügt. Dies geschieht sicherlich aus der Erfahrung mit Corona, da von Schulschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes die Rede ist. Bei genauerer Betrachtung fällt aber auf, dass auch aus anderen pädagogischen oder organisatorischen Gründen Distanzunterricht durchgeführt werden kann. In Zeiten von schlechter Unterrichtsversorgung könnte hier durch die Hintertür der Präsenzunterricht aufgeweicht werden. Die Zukunft wird zeigen, wie wichtig dem MK der direkte Kontakt zwischen Schüler*innen und den Beschäftigten in Schule wirklich ist.

Veränderungen sind in diesem Entwurf also durchaus zu finden, aber der große Wurf ist dem MK nicht gelungen. 

Denn viele Forderungen der GEW sind unter den Tisch gefallen. In diesem Entwurf fehlt beispielsweise die Verankerung der Schulsozialarbeit als fester Bestandteil der Schule. Auch wurde die Forderung der GEW nach einem Ausbau der Kompetenzen der Gesamtkonferenz nicht berücksichtigt. Hier wurde die Möglichkeit ungenutzt gelassen, wieder Demokratie in Schule zu leben und dies nicht nur in Erlassen zu verschriftlichen.

Schulprogrammarbeit, die Weiterentwicklung der Schule, neue Unterrichtsmethode, KI, … alles Dinge, an denen in Schule gearbeitet werden soll. Wenn dies gelingen soll, braucht es Kolleg*innen, die sich fortbilden, die sich auf den neuesten Stand bringen. Dazu braucht es neben den passenden Angeboten aber auch Zeit. Hier wäre die Überarbeitung des § 51 wirklich wünschenswert gewesen, damit die notwendigen Fortbildungen auch während der Unterrichtszeit stattfinden können.

Bis zum 01.12.2025 war es den Verbänden und Gewerkschaften möglich, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abzugeben. Auch die GEW hat diese Möglichkeit genutzt und auf viele Missstände in dem Gesetzentwurf hingewiesen. Wie das neue Schulgesetz letztendlich aussehen wird, werden wir sicherlich bald erfahren.