Sonderurlaub in Zeiten von Corona

In der Rundverfügung 04/2021 haben die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) endlich die Schulen über die Aktualisierung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) informiert.


Schon beim ersten Lockdown wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei einer Schließung von Schulen oder Kitas Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge nach § 11 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung beantragt werden kann. Dies wurde nun in der Verfügung und dem entsprechenden Erlass erneut bestätigt.


Demnach können Kolleg*innen Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge für sechs Wochen beantragen, wenn die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.), Schule, Hort oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (Gemeinschaftseinrichtung) auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist (vgl. Schreiben aus dem MI vom 21.01.2021).


Sollte die Kita oder die Schule durch das Gesundheitsamt geschlossen werden, das eigene Kind in Quarantäne geschickt, die Schulferien verlängert oder der Präsenzunterricht aufgehoben werden, so haben Eltern die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 11 Abs. 2 zu beantragen. Dies gilt für alle Kolleg*innen im Beamtenverhältnis.


Voraussetzung ist, dass es keine alternative Betreuung für das Kind und es keine Möglichkeit gibt, im Homeoffice zu arbeiten. Hier wird sicherlich jeder Einzelfall betrachtet werden.


Nun wird die Corona-Pandemie voraussichtlich noch für einige Zeit dafür sorgen, dass es zu Schul- und Kitaschließungen kommen kann. Der § 11 der Sonderurlaubsverordnung sieht auch über einen Zeitraum von sechs Wochen die Möglichkeit vor, Sonderurlaub zu beantragen. Allerdings unter Weitergewährung der halben Bezüge. In Ausnahmefällen (z.B. bei Alleinerziehenden oder durch Anordnung der obersten Dienstbehörde) können auch über die sechs Wochen hinaus volle Bezüge gewährt werden.
Klar ist, dass der Arbeitgeber möglichst wenig Gebrauch von der Sonderurlaubsregelung machen möchte. Es sollen nach Möglichkeit alle anderen Betreuungsmöglichkeiten und Homeoffice genutzt werden. Auch die Beantragung von halben Sonderurlaubstagen wird in dem Erlass ermöglicht.


Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes ist von dieser Regelung übrigens nicht berührt und kann unabhängig vom § 11 der SUrlVO genehmigt werden.
Für die Tarifbeschäftigten hat der Arbeitgeber die Betreuungstage für die Kinder schon vor einiger Zeit erhöht.