Testpflicht ja, aber…

Gericht weist Elternbeschwerden zurück

Was im Grunde absehbar war, ist mittlerweile eingetreten: Durch die vielen Verordnungen und Verfügungen in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie war es nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Klagen von Betroffenen gegen konkrete Regeln bei den Gerichten aufschlagen.

Unmittelbar vor dem Start der schriftlichen Abiturprüfungen im Land Niedersachsen irritierte die Landesregierung bei der Frage, ob Schüler*innen, die keinen negativen Corona-Test nachweisen können, von der Prüfung ausgeschlossen sind, mit einer Rolle rückwärts. In der eiligst entwickelten Rundverfügung Nr. 16 beeilte sich das Kultusministerium zu versichern, dass Schüler*innen selbstverständlich auch ohne vorherige Corona-Testung an den Prüfungen teilnehmen dürfen. Dies gelte sogar für ganz gewöhnliche schriftliche Arbeiten in allen Jahrgängen.

Was war passiert? Tatsächlich hatten Eltern gegen die Testpflicht vor diversen Verwaltungsgerichten in Niedersachsen geklagt und zunächst Recht bekommen. Im von der Landesregierung angestrengten Revisionsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einige Tage später diese Beschlüsse aufgehoben und die Testpflicht für rechtmäßig erklärt. Aber: In der Urteilsbegründung heben die Richter*innen hervor, dass der Ausnahmetatbestand, nach dem Schüler*innen auch ohne Testung an Prüfungen teilnehmen können, gerade die Verhältnismäßigkeit wahrt. Damit nahm die Justiz Bezug auf die schon geänderte Praxis.

Auf diese Weise gilt in Niedersachsen: Testpflicht ja, aber nicht wenn Prüfungen anstehen. Da dieses Urteil vom Gericht mit einem „Unanfechtbarkeitsvermerk“ versehen wurde, ist davon auszugehen, dass dies nun so Bestand haben wird. Zumindest ist hier keine weitere Klage zugelassen.

Hier geht es zum Gerichtsurteil. Die angesprochene Passage befindet sich im Abschnitt 64 des Beschlusses.