Immer wieder erreichen uns Anfragen pädagogischer Mitarbeiter*innen an Grundschulen, dass bei diesen Kolleg*innen die Abrufstunden seitens der Schulen angespart werden sollen.
Diese Schulen befinden sich seit dem 18.01.2021 im Szenario B (Wechselunterricht). Dadurch werden pädagogische Mitarbeiter*innen dringend zur Notbetreuung und auf Abruf gebraucht – sollte man meinen.
Dennoch, so wird uns berichtet, werden die Kolleginnen und Kollegen an einigen Schulen nicht eingesetzt, um diese Stunden aufzusparen. Dieses ist rechtlich mehr als bedenklich und nicht im Sinne der pädagogischen Mitarbeiter*innen, Lehrkräfte und Schüler*innen.
Ein Blick in das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das für alle pädagogischen Mitarbeiter*innen gilt, ist in diesem Fall sehr hilfreich.
Aus §12 Abs.2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geht hervor, dass bei Abrufstunden nicht mehr als 25% von der durchschnittlichen Arbeitszeit abgewichen werden darf.
Nicht abgerufene Stunden (auf Abruf) verfallen zum Ende eines jeden Schuljahres.
Dass die genaue Einsatzplanung mindestens vier Tage vorher klar sein muss und die Mindestbeschäftigung am Tag drei Stunden beträgt, sollte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Das ist keine Erfindung der Gewerkschaft, sondern Gesetz! Die Umsetzbarkeit in den Schulen ist in der Regel nicht immer möglich. Also ist die gängige Praxis rechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Es zeigt aber die hohe Flexibilität und Einsatzbereitschaft der Pädagogischen Mitarbeiter*innen. Deshalb ist eine deutlich höhere Wertschätzung dringend geboten!
In der derzeitigen Lage ist diese Praxis kaum vorstellbar, zumal das Land Niedersachsen noch Gelder für zusätzliche Stellen für pädagogische Mitarbeiter*innen auf 450€ Basis bereitgestellt hat um einen festgestellten Mangel an Betreuungskräften auszugleichen.
Bei Stunden im Rahmen des regelmäßigen Einsatzes handelt es sich um eine Fixschuld, die nicht nachgeholt werden kann. Haben pädagogische Mitarbeiter*innen ihre Arbeitsleistung angeboten und wurden diese seitens der Schule nicht genutzt, gelten die jeweiligen Stunden als erbracht. Hier gilt der Arbeitsvertrag als Grundlage.
Fazit: Massenhaft angesparte Stunden nach Belieben, z.B. zum Ende des Schuljahres abzurufen, ist rechtlich nicht haltbar!
Das wichtigste auf einen Blick:
– Feste Stunden gelten als gearbeitet, wenn die Arbeitskraft angeboten wurde, jedoch seitens der Schulleitung nicht angenommen wurden.
– Stunden auf Abruf können flexibel eingesetzt werden. Hierbei ist §12 (2) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beachten.
– nicht abgerufene Stunden auf Abruf verfallen zum 31.07. eines jeden Jahres
Jürgen Faber & Roland Schörnig
Referat Soziale Berufe – GEW Bezirksverband Weser-Ems