Was passiert mit den ausgefallenen Stunden der Pädagogisch, therapeutischen und technischen Fachkräfte aus dem regelmäßigen Einsatz?
Diese Frage wird häufig gestellt und immer wieder müssen wir darauf hinweisen, dass diese Stunden für die als pädagogische MitarbeiterInnen tarifbeschäftigten KollegInnen nicht als Minusstunden gewertet werden dürfen, wenn diese ihre Arbeitskraft trotzdem anbieten!!! Grundsätzlich sollen in dem Bereich so oder so keine Plus- oder Minusstunden anfallen!
Also bei witterungsbedingtem Schulausfall gelten folgende Regelungen:
- der Schulausfall gilt grundsätzlich nur für die Schülerinnen und Schüler
- pädagogische Mitarbeiter*innen, therapeutische Fachkräfte, Schulassistent*innen etc. haben eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht, gemäß ihrem Dienstplan
- sollte dieses witterungsbedingt nicht möglich sein, gelten die vereinbarten Stunden lt. Dienstplan als nicht erbracht, sind also Minusstunden
- bietet die/der pädagogische Mitarbeiter*in in dem genannten Fall die Arbeitskraft an, die Ableistung der Stunden von der Schulleitung jedoch nicht angenommen wird, gelten die Stunden als erbracht. Dieses sollte zur Beweiserbringung möglichst schriftlich erfolgen. (Grundlage §615, BGB)
- erbrachte Stunden, die über die vereinbarten Stunden hinausgehen, z.B. bei einer Notbetreuung gelten als Plusstunden
- Weitere Informationen hierüber gibt es im Bildungsportal Niedersachsen unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/in-schule-arbeiten/arbeitszeit/lehrkraefte/minderzeiten-bei-extremen-witterungsbedingungen
- Auszug aus dem Bildungsportal: „das nicht lehrende Personal erhält gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Entgeltfortzahlung (d. h. die vereinbarte Arbeitszeit an dem betr. Tag gilt als geleistet), wenn es zum Zeitpunkt des witterungsbedingten Unterrichtsausfalls zur Dienstleistung verpflichtet war, die Arbeitsleistung angeboten hat und wegen des Nichtvorhandenseins der Schülerinnen und Schüler nicht und auch nicht mit anderen dienstlichen Aufgaben beschäftigt werden konnte. Bei Arbeit auf Abruf bedeutet dies, dass diese angefordert sein musste.“
Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt?
Feiertage werden in der Arbeitszeitberechnung so behandelt, dass sie als bezahlte freie Tage gelten, an denen Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen. Die Arbeitszeit, die an einem Feiertag normalerweise geleistet worden wäre, wird als geleistet angerechnet. Es erfolgt keine Kürzung der Arbeitszeit oder des Entgelts, wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt.