Angestellte Lehrkräfte im Streik

Angestellte Lehrkräfte im Streik ! –
Verbeamtete Lehrkräfte im Streik !
Wie geht das – was geht mich das an?

Zurzeit streiken an Schulen im gesamten Bundesgebiet Kolleginnen und Kollegen. Allen gemein ist, dass sie als Tarifbeschäftigte von Ihrem grundgesetzlich (§ 9) verbrieften Streikrecht Gebrauch machen.

Aus vielen Gesprächen wissen wir, dass es immer noch Unklarheiten im Umgang mit diesem RECHT gibt. Daher haben wir wichtige Fragen, Antworten und Irrtümer zusammengefasst.

Irrtum Nr. 1: Ich bin verbeamtet. Mich betrifft der Streik nicht

Welch ein Irrtum! Die Verhandlungsführer der GEW, verdi und der GdP verlangen auch in dieser aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde, dass der Tarifabschluss für die Beschäftigten auch zeitgleich und in gleicher Höhe auf die verbeamteten KollegInnen übertragen wird.
Mit anderen Worten: Ein guter Tarifabschluss sichert eine Erhöhung der Bezüge auch für die Beamten und Beamtinnen. Ein gutes Argument, die tarifbeschäftigten Kollegen*innen zum Streik zu ermuntern!
Übrigens: Vertretungsunterricht durch Beamten*innen für streikende Kollegen*nnen ist tabu (siehe unten).

Irrtum Nr. 2: Ich bin tarifbeschäftigt. Aber ich kann für einen Streik
keinen Unterricht ausfallen lassen

Doch. Beim Streik gibt es keine Enthaltung. Wenn die Tarifgewerkschaften zum Streik aufgerufen haben und man trotzdem zur Arbeit erscheint, ist dies keine Enthaltung.
Im Gegenteil: Auf diese Weise wird signalisiert, dass man mit den Forderungen der eigenen Verhandlungsführer nicht einverstanden ist.

Ein Streik, den niemand merkt, ist sinnlos. Wenn alles läuft wie immer, kann man ihn auch lassen. Damit wäre eine Tarifverhandlung aber nicht mehr als ein kollektives Betteln. Diesen Begriff hat übrigens in diesem Zusammenhang das Bundesarbeitsgericht gewählt.

Irrtum Nr. 3: Ich will streiken. Dann muss ich mich bei meiner
Dienststelle abmelden

Nein. Sobald ein Streikaufruf erfolgt ist, ist das Verfahren ganz simpel. Aufstehen, anziehen, ins Streiklokal gehen, in die Streikliste eintragen. Fertig. Eine Abmeldung ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.

Irrtum Nr. 4: Die Beamten haben den Unterricht zu übernehmen,
der durch Streikende ausfällt.

Falsch. Das ist sogar verboten! Beamte und Beamtinnen dürfen nach geltender Rechtslage nicht streiken. Das heißt aber auch: Man darf sie nicht für den Streikbruch zweckentfremden. Dies ist rechtlich untersagt!

Irrtum Nr. 5: Für Pensionäre sind die Tarifverhandlungen
uninteressant.

Nein. Ein guter Tarifabschluss sichert auch eine Erhöhung der Ruhestandsgehälter. Ein guter Grund, die tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen.

Tatsache: Streikgeld bekommen nur Gewerkschaftsmitglieder

Stimmt. Tarifauseinandersetzungen sind teuer. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat für einen Streiktag Anspruch auf Streikgeld. Damit werden die finanziellen Einbußen für den Streiktag/die Streiktage ausgeglichen.

Gewerkschaftsmitglieder unterstützen damit mit ihrem Beitrag die Arbeitskampffähigkeit ihrer Organisation – und das auch, wenn sie selbst nicht streiken dürfen. Im Gegenzug profitieren alle von den Abschlüssen.

Tatsache: Tarifabschlüsse gelten nur für Gewerkschaftsmitglieder

Klingt komisch? Stimmt aber. Zunächst gelten die erkämpften Abschlüsse nur und ausschließlich für die Mitglieder der an den Tarifverhandlungen beteiligten Gewerkschaften. Wenn dies so nie umgesetzt wird, hat das einen einfachen Grund: In diesem Fall würden sicherlich alle Arbeitnehmer*innen einer Gewerkschaft beitreten. Mit dieser geballten Kampfkraft umzugehen, wäre für Arbeitgeber nicht einfach. Daher erfolgt in der Regel die Übernahme des Abschlusses auch für Nichtmitglieder.

Im Gegenzug bedeutet das aber auch: Wer keiner Gewerkschaft angehört, fährt auf dem Trittbrett mit.

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