Informationen für Pädagogische Fachkräfte an Förderschulen

Informationen zum Erlass „Beschäftigung pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen“ Rd. Erl. d. MK. v.01.07.2019 – 14.2.1- 032101 (1) – VORIS 22410

Seit über zehn Jahren wurde im Kultusministerium an einem Erlass für die pädagogischen Mitarbeiter*innen gearbeitet.
Im Juli 2019 wurde das Ergebnis im Schulverwaltungsblatt (SVBl) veröffentlicht und sorgte für Verwirrung, teilweise auch für Unmut.
Für die Pädagogischen und Therapeutischen Fachkräfte, die Lehrkräfte, den Schulpersonalräten und den Schulleitungen in den Förderschulen ist der Erlass eine Herausforderung, zumal die sachlichen Informationen bzgl. der Umsetzung zum 01.11.2019 zunächst spärlich an den o.g. Personenkreis gelangten.


Neu ist, dass das Kultusministerium die Umsetzungszeit bis zum 31.07.2020 verlängert hat.

Das Inkrafttreten des Erlasses ist eine wichtige Voraussetzung für die qualitätsorientierte Schulentwicklung an Förderschulen. Zudem bildet der Erlass die Grundlage zur geplanten Vollbeschäftigung von pädagogischen und therapeutischen Fachkräften an ganztägigen Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung.

Wir möchten gerne alle Beteiligten unterstützen und dazu Informationen, Tipps und Empfehlungen geben.

  1. Für die Fachkräfte besteht während des Übergangszeitraums kein Anspruch auf Beschäftigung nach den neuen Vorgaben. Die Entscheidung zur Umsetzung des Erlasses liegt in dieser Zeit bei der Schulleitung.
  2. Die Regelungen der Arbeitsverträge, die vor dem 01.02.2003 abgeschlossen wurden, sind für die Kolleg*innen günstiger, da mehr Anrechnungszeiten für weitere Tätigkeiten gewährt werden als es nach dem neuen Erlass möglich wäre. In diesem Fall findet der Erlass keine Anwendung und der Altvertrag bleibt bestehen.
  3. Bei einem Vertragsschluss nach dem 31.01.2003 und vor dem 01.02.2008, sind im Hinblick auf die Zeiten für die weiteren Tätigkeiten die Regelungen des neuen Erlasses als günstiger anzusehen, da mehr Anrechnungszeiten als nach dem bisherigen Arbeitsvertrag für weitere Tätigkeiten zu gewähren sind. Im Hinblick auf die einzuarbeitende Ferienzeit ist der bisherige Arbeitsvertrag günstiger. In diesem Fall finden die neuen arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Erlasses nur dann Anwendung, wenn ein Änderungsvertrag abgeschlossen wird. Hier ist auf eventuelle Besitzstände zu achten, die ggf. verloren gehen. GEW Mitglieder sollten sich individuell bei der Rechtschutzstelle beraten lassen. Ebenso geben auch die Sachbearbeiter*innen der Landesschulbehörde individuelle Auskünfte. Ansonsten bleibt es beim bisherigen Einsatz.
  4. Bei Verträgen, die nach dem 31.01.2008 abgeschlossen wurden, sind die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des neuen Erlasses als günstiger anzusehen, da mehr Anrechnungszeiten als nach dem bisherigen Arbeitsvertrag für weitere Tätigkeiten zu gewähren sind d. h. der Erlass findet ohne weitere vertragliche Anpassung Anwendung.
  5. Für Kolleg*innen mit einem Arbeitsvertrag von mindestens fünf Stunden gibt es zukünftig ein Fünftel anrechenbare Zeiten für „weitere Tätigkeiten“. Nicht alle im Erlass unter Punkt 6.1 genannten Beispiele sind unseres Erachtens für alle pädagogischen Mitarbeiter*innen zutreffend. Darum müssen unter Beteiligung der Schulpersonalräte Absprachen mit den Schulleiter*innen getroffen werden.
  6. Parallel zur Einführung des Erlasses ist eine Aufstockung der Zwangsteilzeit-stellen von 80% (oder weniger) auf 100% (Vollzeitstellen) an FöS GE, KM und ES mit ganztägigem Unterricht oder Ganztagsunterricht geplant. Hierzu wurde seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte Bewerberinnen und Bewerber müssen sich unter folgendem Link registrieren: https://nlschb-umfrage.nibis.de/index.php/184876?lang=de
  7. Anderweitig bereits bekundete Aufstockungswünsche ersetzen diese Registrierung nicht und werden nicht berücksichtigt. Bewerben können sich ausschließlich Fachkräfte in unterrichtsbegleitender oder therapeutischer Funktion, die vollständig oder zumindest teilweise in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen. Bewerbungen werden zudem ausschließlich für die Schule berücksichtigt, an der die Beschäftigten derzeit tätig sind. Im Falle einer Abordnung ist die Stammschule ausschlaggebend.
  8. Die Aufstockungsmöglichkeiten stehen ausschließlich zur Umsetzung der Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung. Eine anderweitige Aufstockung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen. Den Beschäftigten bleibt es jedoch unbenommen, ihre Arbeitszeit nach erfolgter Aufstockung zu reduzieren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Landesschulbehörde wird den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ein Angebot zur dauerhaften Stundenaufstockung übersenden. Hierzu wird eine Anpassung der vertraglichen Grundlagen und damit eine Änderung des Arbeitsvertrages der betroffenen Beschäftigten erforderlich sein. Der Abschluss des Änderungsvertrages ist freiwillig.
  9. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird die Arbeitszeitregelung der Pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte so gestaltet, dass sich einerseits der Umfang der Stunden für weitere Tätigkeiten ändert und andererseits die Kolleg*innen fünf Präsenztage mit jeweils acht Arbeitsstunden in der unterrichtsfreien Zeit (an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung) bzw. fünf Präsenz- und sechs Arbeitstage mit jeweils acht Arbeitsstunden in der unterrichtsfreien Zeit (an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) zu erbringen haben.
  10. Alle Schulleitungen sind in den letzten Wochen im Rahmen einer Schulleiterdienstbesprechung informiert worden.
  11. Seitens der Landesschulbehörde sind Informationsveranstaltungen für die Therapeutischen und Pädagogischen Fachkräfte nicht geplant.
    Angedacht sind Informationsbriefe.
  12. Bei Fragen zu Arbeitsverträgen und Arbeitszeiten können therapeutische und pädagogische Fachkräfte, Schulpersonalräte und Schulleitungen die Fachbereiche Nichtlehrendes Schulpersonal und auch die Servicestelle der Landesschulbehörde in Osnabrück kontaktieren: 0541 – 77 046 444.

Kollegiale Grüße von euren GEW Fachgruppen Pädagogisches,Therapeutisches und Technisches Fachpersonal

&

Sonderpädagogik

im Bezirk Weser-Ems

Roland Schörnig
Tel: 04955-9867857
Roland.schoernig@gewweserems.de

Karen Eberhard
Tel: 0541-76018076
karen.Eberhard@gewweserems.de

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