Müssen bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grundsätzlich alle Einsatzzeiten in Zeitstunden abgerechnet werden?
Dazu wird im Moment ein Klageverfahren geführt. Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen hat bereits im Interesse der PM entschieden und im Urteil begründet, dass alle Einsätze von PM immer in Zeitstunden durchgeführt werden müssen. Das Land Niedersachsen (auch die Landesschulbehörden) setzt dieses Urteil nicht um, sondern ist in die Revision vor das Bundesarbeitsgericht gegangen.
Trotzdem empfehlen wir den PM an Grundschulen: Jetzt entsprechende Anträge stellen und eventuelle Ansprüche sichern!
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entschied am 16.07.2013 – 11 Sa 142/13 – über die Anrechnung von Stunden bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit sog. kombinierten Verträgen (regelmäßiger Einsatz und Einsatz auf Abruf). Kein Streit bestand dahingehend, dass die von der Klägerin beim Einsatz im Rahmen des Vertretungskonzeptes geleisteten Stunden (unterrichtsergänzende Angebote) gemäß der Vorgabe im Runderlass der Ministerkonferenz vom 18.05.2004 mit jeweils 60 Minuten berechnet wurden.
Im Streit standen jedoch die von der Klägerin geleisteten Betreuungsstunden. Die Klägerin war der Auffassung, dass diese nicht „spitz“ abzurechnen seien, sondern ebenfalls mit jeweils 60 Minuten. Wenn die Schule sich entscheide, für die Betreuung der Kinder am Mittag nur 45 Minuten oder 25 Minuten am Morgen zur Verfügung zu stellen, müssten den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichwohl hierfür jeweils 60 Minuten gutgeschrieben werden.
Das LAG sah dies genauso:
Der Anstellungsvertrag der Klägerin beinhalte die Formulierungen: „stundenweise Erteilung“ und „stundenweiser Einsatz auf Abruf“ im Rahmen des Vertretungskonzepts. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sei ferner die Vergütung auf Grundlage der „tatsächlich erteilten Stunden“ zu leisten. Zudem sei bis zum Jahr 2009 der Einsatz der Klägerin am Mittag mit 45 bzw. 50 Minuten als volle Zeitstunde gewertet worden. Die Rechte und Pflichten richteten sich ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, selbst wenn die dort getroffenen Vereinbarungen nicht mit der Intention des Erlasses übereinstimmen sollten. Wenn gemäß Vertrag die Erteilung „stundenweise“ erfolgen solle, ergebe sich „ohne ernstliche Zweifel, dass die Zeitstunde die Maßeinheit der Arbeitsverpflichtung der Klägerin sein“ solle. Es ergäben sich auch aufgrund der vertraglichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zerlegung in Bruchteile von Stunden erfolgen solle. So sei es dann aber dem wirtschaftlichen Risiko des Landes zuzurechnen, wenn die Klägerin mit Aufgaben von weniger als einer vollen Zeiteinheit einer Stunde eingesetzt werde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision für das Land Niedersachsen mit der Begründung, dass dieses in erheblichem Umfang Betreuungskräfte auf Grundlage gleicher Verträge beschäftige, zugelassen. Das Aktenzeichen des BAG lautet: 5 AZR 758/13.
Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.
Den Betroffenen PM (die nicht in Zeitstunden eingesetzt werden) ist daher zu empfehlen, ihre Ansprüche vorsorglich geltend zu machen.
Es wird dafür folgendes Musterschreiben vorgeschlagen:
Absender
An die Landesschulbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin an der Grundschule …. seit dem …. als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Meinem Arbeitsverhältnis liegt ein sog. kombinierter Arbeitsvertrag für den regelmäßigen stundenweisen Einsatz bzw. den stundenweisen Einsatz auf Abruf von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen vom …. zu Grunde.
In diesem Rahmen habe ich unterrichtsergänzende Betreuungsstunden zu leisten.
Diese Stunden werden bei mir „spitz“ abgerechnet, d.h. je nach der Dauer meines Arbeitseinsatzes werden diese Stunden minutengenau berechnet.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2013 – 11 Sa 142/13 – entschieden, dass, wenn nach dem Arbeitsvertrag die Einteilung „stundenweise“ erfolgen soll, die Zeitstunden die Maßeinheit der Arbeitsverpflichtung ist.
Dies bedeutet, dass mir noch ein Anspruch auf ein Zeitguthaben von … Stunden für das Schuljahr … zusteht.
Dieses Zeitgutachten mache ich hiermit geltend.
Mit freundlichen Grüßen