Viel Lärm um nichts

Berufsschullehrerverbände ziehen Klage gegen die Wahl des Schulbezirkspersonalrats zurück

Am 11. Januar 2017 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück darüber zu verhandeln, ob die Wahl zum Schulbezirkspersonalrat im April 2016 ordnungsgemäß verlaufen war.  Die Klage hatten der Berufsschullehrerverband (BLV) und der Verband der Lehrkräfte an Wirtschaftsschulen (VLWN) gemeinsam mit dem Ziel eingereicht, die Wahl aus formalen Gründen für ungültig zu erklären und damit den Schulbezirkspersonalrat (SBPR) aufzulösen.

Bereits zu Beginn der Verhandlung kam es nun zu einer überraschenden Wende. Die Klage wurde zurückgezogen. Das Wahlergebnis hat damit Bestand, eine Neuwahl ist vom Tisch.

Schwächung der Personalvertretung bewusst in Kauf genommen

Offenbar ist den Verbänden in letzter Minute aufgefallen, welche Konsequenzen eine erfolgreiche Wahlanfechtung gehabt hätte. In diesem Fall wäre nach Rechtskraft des Urteils der Schulbezirkspersonalrat aufgelöst worden und die Personalratsgeschäfte von 25 Personen hätte nun ein kleiner dreiköpfiger Wahlvorstand übernehmen müssen.   Für die Beschäftigten in den Schulen hätte dies bedeutet, dass über einen Zeitraum von drei Monaten keine schlagkräftige Interessenvertretung in der Landesschulbehörde vorhanden gewesen wäre, da die Mitglieder des SBPR an die Schulen zurückgegangen wären.

Lange sah es so aus, dass die Verbände diese Schwächung der Personalvertretung in Kauf genommen hätten, um eine Neuwahl zu erreichen.

Kläger lieferte Wahlanfechtungsgründe selbst

Ausschlaggebend für den Rückzug dürfte eine andere Entwicklung gewesen sein: Im laufenden Verfahren kristallisierte sich immer mehr heraus, dass die von den Verbänden vorgebrachten Gründe für die Wahlanfechtung nichtig seien.  Allerdings hatte das Gericht auch zu prüfen, ob es weitere Gründe geben könnte, die eine Neuwahl rechtfertigten. Und genau dieses schien der Fall zu sein: In diesem Zusammenhang rückten die von der Gewerkschaft und den Verbänden eingereichten Wahlvorschlagslisten mit den KandidatInnen in den Fokus. Während die Liste der GEW keine Mängel aufwies, war dies zumindest in einem Fall anders. Ausgerechnet die Liste, welche die KandidatInnen der Berufsschullehrerverbände enthielt, war nach Vorgaben des Personalvertretungsgesetzes so fehlerhaft, dass sie womöglich nicht hätte zur Abstimmung gelangen dürfen. Damit lief der Kläger Gefahr, eine Neuwahl mit Gründen zu riskieren, die dieser selbst zu verantworten hatte.

Dass die Verbände nun am 11. Januar die Reißleine zogen und die Klage zurücknahmen, ist damit gut verständlich. Unverständlich bleibt jedoch, warum dies erst in letzter Minute passierte. Allein die anwaltlichen Kosten, die von den Steuerzahlenden zu tragen sind, dürften beträchtlich sein. Zudem hat sich der neu gewählte Schulbezirkspersonalrat über Monate zusätz-lich zum Kerngeschäft intensiv mit dieser Thematik befassen müssen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verbände aus diesem Klagedesaster personelle Konsequenzen ziehen.

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