Der neue Teilzeiterlass kommt – bloß wann?

Das Ministerium steht unter Zugzwang

Seit dem 01.02.2017 sollte der neue Teilzeiterlass in Kraft getreten sein, doch wie so oft wurde dieser Termin nicht eingehalten. Das ist vielleicht auch gar nicht so schlimm, denn wer sich entscheidende Verbesserungen erhofft hat, wird enttäuscht werden.

Der Erlassentwurf befindet sich derzeit noch in der Anhörung. Die wenigen Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte wiegen die geplanten Verschlechterungen nicht auf.

Die Arbeitszeitstudie der GEW macht deutlich, dass Teilzeitkräfte erheblich mehr Zeitanteile einbringen, als sie von ihrer Unterrichtsverpflichtung her müssten.

In dem Teilzeiterlass müssten daher verbindliche Regelungen getroffen werden, die dazu führen, dass die Arbeitszeit der Teilzeitkräfte dem Umfang ihrer Reduzierung entspricht.

Diesem Anspruch wird der Erlassentwurf bei Weitem nicht gerecht. Im Gegenteil, nach wie vor enthält er viele unverbindliche Regelungen und interpretierbare Formulierungen. Denn, was versteht das Kultusministerium unter „quantitativ relativ stärker beansprucht“ oder „besondere familiäre Belastungen“? Als Notnagel für die Schulleitungen ist weiterhin der Satz „sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen“ enthalten, mit dem dann Erleichterungen jederzeit ausgebremst werden können.

Auch wenn im Erlass Bezug auf § 5 NGG (Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben) genommen wird, der eine besondere Rücksichtnahme für Beschäftigte mit Kindern unter zwölf Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen fordert, ist eine Verschlechterung gegenüber dem alten Teilzeiterlass eingebaut. So wurde für die Gewährung von Erleichterungen zum Einsatz am Vor-und Nachmittag sowie der Einsatz von weniger als 2 Stunden an einem Tag bisher unabhängig von der Höhe der Reduzierung gewährt. Im neuen Erlass ist vorgesehen, dass diese Erleichterungen nur dann umgesetzt werden müssen, wenn man um mindestens ein Fünftel reduziert hat. Wer auf diese Erleichterungen angewiesen ist, muss eine finanzielle Verschlechterung in Kauf nehmen. Dies betrifft in der Regel Frauen, die vermehrt in Teilzeit arbeiten und stellt damit eine mittelbare Diskriminierung nach § 9 NGG (Benachteiligungsverbot) dar.

Einen Anspruch auf einen ausschließlichen Einsatz am Vormittag soll es an Ganztagsschulen zukünftig nicht mehr geben. Wer die Betreuungssituation für Kinder in einigen Gebieten in Weser-Ems kennt, weiß, dass dieser Passus viele Kolleginnen und Kollegen vor eine große Herausforderung stellen wird.

Es erklärt sich von selbst, dass an dieser Stelle nur Beispiele genannt werden können.

Abschließend ist festzustellen, dass dieser Entwurf dafür sorgt, dass Teilzeitbeschäftigte weiterhin in der Rolle von Bittstellerinnen und Bittsteller sind und Schulleitungen einen beträchtlichen Ermessensspielraum für fast alle Erleichterungen zur Verfügung haben.

Die GEW fordert daher weiterhin eine umfangreiche Nachbesserung des Erlassentwurfes.

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