Derzeit häufen sich die Personalanfragen bezüglich der Rückgruppierung in den Bezirken und der damit einhergehenden Rückforderung seitens der Schulbehörde. Nachdem nun die dienstrechtlichen Befugnisse der Grundschulen an die Landesschulbehörde rückübertragen wurden, stellt sich nach und nach heraus, dass einige Kolleginnen und Kollegen, die als Pädagogische MitarbeiterInnen eingesetzt sind, fehlerhaft eingruppiert wurden. Rechtlich kann der Dienstherr dies nachträglich korrigieren und Überzahlungen zurückfordern. Fair ist die Rückforderung jedoch nicht, da davon auszugehen ist, dass sich niemand wissentlich bereichert hat. Bei der geringen Bezahlung ist das eh nicht möglich. Wen kann das betreffen? Das ist nicht direkt zu beantworten, da eine Menge Faktoren eine Rolle spielen können und jeder Fall unterschiedlich ist. Wichtig ist erst einmal die Qualifikation. Die staatliche Anerkennung ist dabei in der Regel ausschlaggebend. ErzieherInnen und SozialpädagogInnen mit staatlicher Anerkennung werden als Pädagogische MitarbeiterInnen in EG8 eingruppiert. Alle anderen erhalten normalerweise EG5. Es existieren jedoch noch einige „Altverträge, die mit EG6 bzw. EG9 unterwegs sind. Da entscheidet sich dann, ob an dieser Stelle der Vertrauensschutz oder auch Bestandsschutz greift. Was ist zu tun? Wenn eine mögliche fehlerhafte Eingruppierung festgestellt wird, gibt es zunächst einen Bescheid seitens der Schulbehörde, in dem deutlich gemacht wird, dass der oder die Betroffene die Gelegenheit hat sich zum Vorgang zu äußern und beispielsweise die Chance die fehlende Kopie der staatlichen Anerkennung noch nachzureichen. Darüber hinaus ist es sinnvoll sich direkt Unterstützung bei den Personalräten bzw. Schulbezirkspersonalräten zu holen, damit jeder einzelne Vorgang genau geprüft werden kann. Notfalls gibt die Rechtsstelle der GEW für ihre Mitglieder über das weitere Vorgehen auskunft.
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