Stundenabrechnung in Zeiten von Corona

Die Grund- und Förderschulen befinden sich seit dem 18.01.2021 im Szenario B (Wechselunterricht). Immer wieder stellt sich die Frage, wie die Arbeitsstunden der pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte an Förderschulen sowie der pädagogischen Mitarbeiter*innen an Grundschulen abgerechnet werden.

Bei Stunden im Rahmen des regelmäßigen Einsatzes handelt es sich um eine Fixschuld, die nicht nachgeholt werden kann. Haben Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsleistung angeboten und wurden diese seitens der Schule nicht angenommen, gelten die jeweiligen Stunden als erbracht. Hier gilt der Arbeitsvertrag als Grundlage.

Abrufstunden (vorwiegend an Grundschulen) können flexibel eingesetzt werden. Hierbei ist allerdings §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beachten. Aus diesem geht hervor, dass bei Abrufstunden nicht mehr als 25% von der durchschnittlichen Arbeitszeit abgewichen werden darf. Ein „An-sparen“ von Abrufstunden über einen längeren Zeitraum ist rechtlich nicht haltbar!

Weiterhin gilt, dass nicht abgerufene Stunden zum 31.07. eines jeden Jahres verfallen.